Weiterer Gerichtsentscheid zur Rückkehr nach Eritrea
Von: mm/f24.ch
Abgewiesene eritreische Asylsuchende können auch dann nach Eritrea weggewiesen werden, wenn ihnen bei der Rückkehr die Einberufung in den Nationaldienst droht. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig und zumutbar. Dies hält das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 10. Juli 2018 fest.
In einem vorgängigen Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell bejaht, sich zu den Verhältnissen im eritreischen Nationaldienst jedoch nicht geäussert, weil die Beschwerdeführerin keine Einberufung mehr zu befürchten hatte.
Schwierige Verhältnisse im eritreischen Nationaldienst
Grundsätzlich müssen alle Eritreerinnen und Eritreer Nationaldienst leisten. Im Rahmen ihrer Dienstpflicht durchlaufen sie eine bis zu sechsmonatige Grundausbildung, bevor sie entweder dem militärischen oder dem zivilen Nationaldienst zugeordnet werden.
Aufgrund öffentlich verfügbarer Berichte ist davon auszugehen, dass die Dienstdauer für die Dienstleistenden kaum vorhersehbar ist und im Durchschnitt zwischen fünf und zehn Jahren beträgt.
Die Lebensbedingungen gestalten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Verschiedene Quellen berichten namentlich, dass es in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen kommt.
Keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Das BVGer kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass es zwar eine unverhältnismässige Last darstellt, wenn – wie im eritreischen Nationaldienst – auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausgeführt werden muss. Dies allein stehe dem Wegweisungsvollzug jedoch nicht entgegen.
Die EMRK verbiete den Vollzug der Wegweisung nur dann, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen sei. Dies verneint das BVGer.
Die Verhältnisse im eritreischen Nationaldienst seien zwar problematisch, aber nicht derart schwerwiegend, dass sie den Wegweisungsvollzug unzulässig machen würden. Die Misshandlungen und sexuellen Übergriffe fänden ausserdem nicht derart flächendeckend statt, dass sie an dieser Einschätzung etwas änderten.
Das BVGer verneint ausserdem, dass bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea generell das ernsthafte Risiko einer Inhaftierung und damit verbunden einer unmenschlichen Behandlung drohe.
Wegweisungsvollzug auch zumutbar
Mit derselben Begründung kommt das BVGer zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist. Im zu beurteilenden Fall unterliegt daher der 21-jährige Beschwerdeführer mit seinem Argument, dass die drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst dem Vollzug der Wegweisung entgegensteht.
Dieses Urteil ist abschliessend und kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
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