Kredite mit Solidarbürgschaft – Amortisation wird verlängert
Von: mm/f24.ch
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) folgt mit Stichentscheid ihres Präsidenten dem Beschluss des Nationalrates, die Amortisationsfrist der Kredite von fünf auf acht Jahre zu verlängern. Sie hält hingegen an der bundesrätlichen Vorlage fest, die vorsieht, dass die Zinsen ab kommendem Jahr gegebenenfalls angepasst werden können. Zudem nimmt die Kommission den Antrag des Bundesrates an, wonach dieser ermächtigt ist, nötigenfalls ein neues System für Solidarbürgschaften einzuführen.
Nachdem sich die WAK-S an ihrer Sitzung vom 27. Oktober zum ersten Mal mit der Vorlage befasste, hat sie nun die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates durchgeführt und gewichtige Änderungen vorgenommen.
Die Kommission folgt dem Nationalrat und beantragt mit 6 zu 6 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten, die Amortisationsfrist der Kredite auf acht Jahre (plus Verlängerung um weitere zwei Jahre in Härtefällen) auszudehnen, um den Unternehmen mehr Handlungsspielraum bei der Rückzahlung der Kredite zu geben.
Die Minderheit beantragt, am Vorschlag des Bundesrates, d. h. an einer Amortisationsfrist von fünf Jahren (plus Verlängerung um fünf Jahre in Härtefällen), festzuhalten, zum einen, um nicht «während des Spiels» die Spielregeln für die Banken zu ändern, zum anderen aus Gründen der Fairness gegenüber den Unternehmen, die im Frühjahr auf einen Kredit mit Solidarbürgschaft verzichtet hatten.
Einig ist sich die Kommission hingegen darin, den Beschluss des Nationalrates, die aktuellen Kreditzinsen bis zum 31. März 2028 festzuschreiben, abzulehnen und sich hier an die Vorlage des Bundesrates zu halten, die vorsieht, dass der Bundesrat die Zinssätze der Kredite ab dem 31. März 2021 nötigenfalls an die Marktentwicklung anpassen kann.
Auch wenn angesichts des aktuellen Leitzinses der SNB ein Anstieg der Zinssätze wenig wahrscheinlich ist, hält es die Kommission für wichtig, ein Mindestmass an Flexibilität zu bewahren, um die Bedingungen, zu denen die Verträge im Frühjahr abgeschlossen wurden, nicht zu verändern.
Was die Dividenden der betroffenen Unternehmen anbelangt, beantragt die Kommission einstimmig, sich an den Wortlaut der bundesrätlichen Vorlage zu halten, wonach während der Dauer der Solidarbürgschaft keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen. Der Nationalrat seinerseits hatte sogar den Beschluss einer Ausschüttung verboten.
Die Kommission hat zudem mit 7 zu 4 Stimmen einen Antrag abgelehnt, der verlangte, dass während der Dauer der Solidarbürgschaft auch Bonuszahlungen an die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat verboten sind.
Ferner beantragt die Kommission mit 9 zu 2 Stimmen, an der bundesrätlichen Bestimmung zu den Aufgaben der Revisionsstelle festzuhalten, wohingegen die Minderheit eine Lösung befürwortet, die näher am Beschluss des Nationalrates ist.
Die Kommission hat zudem mit 6 zu 4 Stimmen einen Antrag abgelehnt, wonach die verbürgten Kredite bei einem Konkurs als nachrangig zu betrachten sind. Sie ist der Auffassung, dass der Bund so zu grosse finanzielle Risiken auf sich nehmen und gegenüber anderen Kreditgebern benachteiligt würde. In den Augen der Minderheit ist es gerechtfertigt, die verbürgten Kredite bei Konkurs als nachrangig zu behandeln, weil diese nicht als Fremdkapital erachtet werden.
Schliesslich hat sich die Kommission mit dem zusätzlichen Antrag des Bundesrates vom 18. November 2020 befasst, wonach dieser bei einer deutlichen Verschlechterung der Situation an den Kreditmärkten über eine Verordnung ein neues Solidarbürgschaftssystem einführen kann.
Die Kommission begrüsst die Voraussicht des Bundesrates und stimmt diesem Antrag ohne Gegenstimme zu. Dies gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, rasch und ohne Notrecht zu reagieren, sollten besonders hart von der Pandemie getroffene Unternehmen künftig erneut mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sein.
In der Gesamtabstimmung hat sich die Kommission einstimmig für die Vorlage ausgesprochen.
Der Ständerat wird diese in der Wintersession – in der auch die Differenzbereinigung vorgesehen ist – beraten.
Covid-19-Härtefallverordnung
Die WAK-S hat zudem den Entwurf der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie geprüft. Dieser Verordnungsentwurf, der vom 4. bis 13. November 2020 bei den Kantonen und interessierten Kreisen in der Vernehmlassung war, definiert die Grundzüge der Beteiligung des Bundes an den kantonalen Programmen zur Unterstützung von Unternehmen, die in Schwierigkeiten geraten sind.
Die Kommissionsmitglieder haben eingehend mit dem EFD Vorsteher Bundesrat Ueli Maurer diskutiert und diesem mündlich ihre Überlegungen und Anregungen mitgeteilt. Ob ein Unternehmen als Härtefall angesehen wird, bestimmt sich nach dem Umsatzrückgang.
Die WAK-S empfiehlt hier mit 8 zu 1 Stimmen, die vom Unternehmen erhaltenen Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz nicht in den Umsatz einzuberechnen (Art. 5 Abs. 2). Wie ihre Schwesterkommission ist sie der Ansicht, dass eine Berücksichtigung dieser Leistungen diejenigen Unternehmen bestraft, die auf Kurzarbeit zurückgegriffen haben, anstatt ihre Angestellten zu entlassen. Auch Bereiche wie die Gastronomie, in denen viele Angestellte beschäftigt werden, könnten benachteiligt sein, sollte die Verordnung in diesem Punkt nicht geändert werden.
Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat den Verordnungsentwurf an seiner Sitzung vom 25. November 2020 verabschiedet und die Verordnung am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt.
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