Keine Änderung beim Selbstständigkeitsstatus
Von: mm/f24.ch
Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden ist im Sozialversicherungsrecht sehr wichtig. Sie hat Einfluss auf die Beitragspflicht und den sozialen Schutz der Arbeitnehmenden. Das geltende System zur Bestimmung des Selbstständigkeitsstatus ist klar und flexibel, da es auf objektiven Kriterien basiert. Dies bekräftigte der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. März 2025 und verabschiedete seine Stellungnahme zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates.
Der Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK N) befasst sich mit der parlamentarischen Initiative «Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen».
Die Initiative fordert, dass zur Bestimmung des Status einer erwerbstätigen Person sowohl das Mass der organisatorischen Unterordnung und des unternehmerischen Risikos als auch allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt werden und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entsprechend angepasst wird. Mit dieser Massnahme will die Initiative die wirtschaftliche Entwicklung fördern.
Der Bundesrat spricht sich für die aktuelle Regelung aus
Für den Bundesrat bietet die aktuelle Regelung ausreichende Rechtssicherheit. Die sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen Selbstständigen und Angestellten ist flexibel genug. Streitfälle sind selten: 90 Prozent der Anträge auf Selbstständigkeit werden anerkannt. Die freie wirtschaftliche Entwicklung werde weder von den Sozialversicherungsgesetzen im Allgemeinen noch von der Abgrenzung zwischen unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit im Besonderen behindert.
Der Bundesrat kommt in seinem Bericht zur Ansicht, dass die systematische Berücksichtigung des Parteiwillens den Rechtsrahmen unnötig schwächen würde. Das wäre der Rechtssicherheit abträglich und würde die Position der Arbeitnehmenden, das heisst der schwächeren Vertragspartei, stark beeinträchtigen.
Das bestehende System habe sich zudem bewährt und werde laufend optimiert. Der Bundesrat sieht somit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in diesem Bereich und spricht sich für den Status quo aus.
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