Anpassungen bei der lebenslangen Freiheitsstrafe
Von: mm/f24.ch
Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe soll künftig erstmals nach 17 Jahren überprüft werden können. Ausserdem soll beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung der Vollzug klar geregelt werden. Diese Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) schlägt der Bundesrat im Auftrag des Parlaments in der Botschaft zur Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe vor, die er an seiner Sitzung vom 19. Februar 2025 verabschiedet hat.
In einem Bericht vom November 2020 kam der Bundesrat zum Schluss, dass bei der lebenslangen Freiheitsstrafe kein dringender Handlungsbedarf besteht. Im Auftrag des Parlaments Motion von Ständerat Andrea Caroni (FDP, AR) hat er jedoch im Sommer 2023 die Vernehmlassung für eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) durchgeführt. Dies mit dem Ziel, die lebenslange Freiheitsstrafe besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe und der Verwahrung abzugrenzen.
Nach Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse hat der Bundesrat nun an seiner Sitzung vom 19. Februar 2025 die entsprechende Botschaft verabschiedet. Namentlich soll die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe künftig erstmals nach 17 Jahren überprüft werden. Heute ist dies bereits nach 15 Jahren möglich.
Im Gegensatz dazu ist die bedingte Entlassung bei der 20-jährigen Freiheitsstrafe nach ca. 13,3 Jahren möglich. Um den Unterschied zwischen diesen beiden Freiheitsstrafen deutlicher zu machen, soll die bedingte Entlassung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe nun angepasst werden.
Bei der lebenslangen Freiheitsstrafe die Regeln der Verwahrung anwenden
Gemäss geltendem Recht ist es möglich, einen Täter gleichzeitig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen und zu verwahren. Weil jedoch die Strafe immer vor der Verwahrung vollzogen wird, kann bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein Übertritt in die Verwahrung nie stattfinden.
Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nämlich nur möglich, wenn zu erwarten ist, dass sich diese Person in Freiheit bewährt. Liegt keine günstige Prognose vor, bleibt sie im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe.
Da sich der Strafvollzug bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe jedoch deutlich von jenem bei einer Verwahrung unterscheidet, schlägt der Bundesrat vor, den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe punktuell anzupassen. Dies ist bei den Vernehmlassungsteilnehmenden auf breite Zustimmung gestossen.
Nach 25 Jahren im Vollzug der Freiheitsstrafe soll es demnach möglich sein, dass die inhaftierte Person in einer besonderen, auf den Verwahrungsvollzug spezialisierten Einrichtung untergebracht werden kann. Nach so vielen Jahren im Strafvollzug steht nicht mehr die Resozialisierung des Täters im Vordergrund, sondern der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Personen.
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