Die Wettbewerbskommission (WEKO) schliesst mit der Bucher Landtechnik AG, Niederweningen ZH, eine einvernehmliche Regelung ab und büsst das Unternehmen mit rund CHF 150‘000.-. Bucher Landtechnik hat mit ihren Händlern beim Vertrieb von Traktorersatzteilen unzulässige absolute Gebietsschutzabreden getroffen und damit Importe behindert.
Künftig können Händler New-Holland-Ersatzteile bei Verkäufern ihrer Wahl beziehen. (Symbolbild)
Bucher Landtechnik verpflichtete ihre Händler vertraglich dazu, sämtliche Ersatzteile für Traktoren der Marke New Holland bei ihr zu beziehen. Zusätzlich zu dieser Bezugspflicht bestand ein Anreizsystem, welches die Bezugsmenge von Ersatzteilen mit den Rabattkonditionen für Traktoren der Marke New Holland verknüpfte.
Die Bezugspflicht und das Anreizsystem haben Verkäufe von ausländischen Lieferanten an Händler von Bucher Landtechnik vertraglich ausgeschlossen und damit den Wettbewerb behindert. Die WEKO entschied, dass diese Verhaltensweisen von Juli 2016 bis April 2017 unzulässige Gebietsschutzabreden darstellen. Solche Verhaltensweisen sind gemäss Kartellgesetz zu sanktionieren.
Bucher Landtechnik hatte nach Eröffnung der Untersuchung mit der Wettbewerbsbehörde eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen. Das Unternehmen verpflichtet sich dazu, ihre Händler beim Vertrieb von Traktoren der Marke New Holland nicht daran zu hindern, New Holland Ersatzteile bei einer Bezugsquelle ihrer freien Wahl zu beziehen. Inskünftig sollte der Import von Ersatzteilen und Traktoren der Marke New Holland uneingeschränkt möglich sein. Das kooperative Verhalten von Bucher Landtechnik hatte eine Sanktionsminderung zur Folge. Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
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