Mehr meldepflichtige Berufsarten für das Jahr 2025
Von: mm/f24.ch
Die Anzahl der Berufsarten, die der Stellenmeldepflicht unterstellt sind, steigt im Vergleich zu den Vorjahren wieder an. Im Jahr 2025 werden 6,5 Prozent der Erwerbstätigen in meldepflichtigen Berufsarten arbeiten. Meldepflichtig sind neu unter anderem Führungskräfte in Vertrieb und Marketing (45’180 Erwerbstätige) sowie Servicehilfskräfte in Restaurants (33'497 Erwerbstätige). Dies hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), Bundesrat Guy Parmelin, am 28. November 2024 entschieden.
Die Führungskräfte in Vertrieb und Marketing waren 2023 und 2024 nicht meldepflichtig. Zuletzt unterstanden sie 2022 der Meldepflicht. Die Servicehilfskräfte unterstanden 2022 und 2023 bereits der Meldepflicht. 2024 fiel diese Berufsart mit einer Arbeitslosenquote von 4,1 Prozent nicht unter die Meldepflicht. Im Berechnungszeitraum für die Liste 2025 wurde der Schwellenwert von 5 Prozent mit einer Arbeitslosenquote von 5,1 Prozent wieder überschritten.
Meldepflichtig ab 5 Prozent Arbeitslosenquote Eine Berufsart ist ab einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 5 Prozent meldepflichtig und wird dann entsprechend in die Liste aufgenommen. In der Referenzperiode von Oktober 2023 bis September 2024 zur Bestimmung der meldepflichtigen Berufsarten im Jahr 2025 lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote mit 2,3 Prozent um 0,3 Prozentpunkte über derjenigen in der Referenzperiode für das Jahr 2024 (2,0 %). Während im aktuellen Jahr 3,2 Prozent der Erwerbstätigen in Berufsarten arbeiten, die der Stellenmeldepflicht unterstehen, werden es im Jahr 2025 neu 6,5 Prozent sein.
Alle Berufsarten, die in diesem Jahr meldepflichtig sind, werden dies auch im Jahr 2025 sein. Die Berufsart mit den meisten Erwerbstätigen, die nächstes Jahr der Meldepflicht unterstehen wird, sind die Hilfsarbeitskräfte im Bau mit 89'080 Erwerbstätigen.
Meldepflichtige Berufsarten für das Jahr 2025 sind einsehbar unter: www.arbeit.swiss. Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Das WBF aktualisiert die Liste der meldepflichtigen Berufsarten jeweils im vierten Quartal eines Jahres. Die Liste wird in einer Verordnung des WBF publiziert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres.
Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote in einer Berufsart. Die Quoten werden gesamtschweizerisch und anhand des Durchschnitts über zwölf Monate in Berufsarten gemäss der Schweizerischen Berufsnomenklatur des Bundesamtes für Statistik (BFS) berechnet.
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