Umsetzung des Verhüllungsverbots im Strafgesetzbuch
Von: mm/f24.ch
Wer an einem öffentlich zugänglichen Ort sein Gesicht verhüllt, soll mit einer Busse bestraft werden. Der Bundesrat schlägt vor, den neuen Verfassungsartikel zum Verhüllungsverbot im Strafgesetzbuch umzusetzen. An seiner Sitzung vom 20. Oktober hat er die Vernehmlassung zum neuen Straftatbestand eröffnet. Diese dauert bis am 3. Februar 2022.
Mit dem neuen Straftatbestand in Art. 332a StGB setzt der Bundesrat Art. 10a der Bundesverfassung (BV) um. Die Bestimmung ist mit der Volksinitiative "Ja zum Verhüllungsverbot" am 7. März 2021 in die BV aufgenommen worden.
Das Gesetz sieht Ausnahmen vor Der Straftatbestand verbietet die Gesichtsverhüllung an allen Orten, die öffentlich zugänglich sind. Wer sich nicht an dieses Verbot hält, wird mit Busse bestraft. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen vorgesehen. Namentlich bleibt die Verhüllung des Gesichts aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums erlaubt. Sie ist auch in Gotteshäusern und anderen Sakralstätten weiterhin zulässig.
Mit zwei weiteren Ausnahmen will der Bundesrat gemäss seinen Erläuterungen einen Ausgleich zwischen dem Verhüllungsverbot und den verfassungsmässig garantierten Grundrechten schaffen: Wenn Gesichtsverhüllungen im öffentlichen Raum zur Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit notwendig sind, sollen sie zulässig sein - sofern die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Dasselbe soll für künstlerische und unterhaltende Darbietungen sowie für Auftritte zu Werbezwecken gelten. Die Vernehmlassung zum neuen Straftatbestand dauert bis am 3. Februar 2022
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