Radio- und TV-Abgabe - keine Diskriminierung von „Singles“
Von: mm/f24.ch
Die von der Serafe AG pro Haushalt erhobene Abgabe für Radio und Fernsehen stellt keine Diskriminierung gegenüber Personen dar, die als "Single" leben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines allein wohnenden Mannes ab.
Der Betroffene hatte gegen eine Verfügung der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG) zur Bezahlung von Radio- und Fernsehabgaben erfolglos beim Bundesamt für Kommunikation und anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht machte er im Wesentlichen geltend, dass die Abgabe für Radio und Fernsehen (auch Haushaltabgabe) gegen die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse; die Abgabe diskriminiere ihn als alleinigen Inhaber eines Haushalts (insbesondere als "Single") gegenüber Personen, welche in einem Mehrpersonenhaushalt (insbesondere als "Paare") leben würden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Radio- und Fernsehabgabe knüpfe an den Haushalt an, unabhängig von dessen Grösse und der Anzahl der darin lebenden Personen; dies ergebe sich unmittelbar aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Der Gesetzgeber hat sich explizit für das Modell einer Abgabe pro Haushalt entschieden und dies sachlich begründet. Andere Erhebungsmodelle verwarf er zugunsten der Einheitlichkeit und der administrativen Verhältnismässigkeit. Gesetz und Wille des Gesetzgebers seien insofern klar und für das Bundesgericht verbindlich.
Eine Diskriminierung von "Singles" sei nicht ersichtlich. Die Abgabe knüpfe nicht an den Status als "Single" an. Auch eine Person, die in einer Beziehung lebe, könne in einem Einpersonenhaushalt wohnen und umgekehrt auch eine Person, die in keiner Beziehung lebe, in einem Mehrpersonenhaushalt.
Aus dem Gleichbehandlungsgebot könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Schliesslich sei auch eine Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit- (bzw. der Empfangsfreiheit) nicht ersichtlich (Artikel 10 EMRK), zumal der jährliche Gesamtbetrag der Haushaltabgabe nicht unverhältnismässig hoch ausfalle.
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