Keine Besserstellung von Verurteilten bei Rückfall während der Probezeit
Von: mm/f24.ch
Straftäterinnen und Straftäter, die zu einer bedingten Strafe verurteilt wurden und bereits während der Probezeit erneut ein Delikt begehen, werden für diese Tat unter Umständen weniger streng bestraft, als wenn sie das Delikt erst nach der Probezeit begehen würden. Mit einer Anpassung im Strafgesetzbuch (StGB) liesse sich diese Ungleichbehandlung beseitigen. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in seinem Postulatsbericht.
Das geltende Recht sieht vor, dass das Gericht eine Gesamtstrafe aussprechen muss, wenn eine verurteilte Person während der Probezeit rückfällig wird und erneut eine Straftat begeht. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei der ersten und bei der zweiten Strafe um die gleiche Art der Strafe handelt. Namentlich muss aus zwei Geldstrafen oder zwei Freiheitsstrafen je eine Gesamtstrafe gebildet werden.
Diese Regelung wird in der Praxis und in der Wissenschaft kritisiert, da sie Wiederholungstäterinnen und -täter ungleich behandelt. Wer schon während der Probezeit erneut strafffällig wird, erhält - bei gleicher Strafart - eine Gesamtstrafe, die zwingend geringer ausfällt als die Summe der Strafen, die für die verübten Taten einzeln ausgesprochen würde. Damit werden Täterinnen und Täter, die bereits während der Probezeit wieder straffällig werden, weniger streng bestraft, als solche, die erst nach Ablauf der Probezeit wieder eine Straftat begehen.
In seinem Postulatsbericht vom 6. Dezember 2024 zeigt der Bundesrat verschiedene Möglichkeiten auf, wie sich diese Ungleichbehandlung korrigieren liesse. Insbesondere könnte das StGB dahingehend geändert werden, dass das Gericht bei einem Rückfall während der Probezeit keine Gesamtstrafe mehr bilden dürfte. Stattdessen müsste es in jedem Fall eine separate Strafe für die neue Tat aussprechen. «fricktal24.ch – die Online-Zeitung fürs Fricktal zur Festigung und Bereicherung des Wissens»
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