Geld und Gold in Millionenhöhe verschoben
Von: mm/f24.ch
Die Bundesanwaltschaft (BA) hat beim Bundesstrafgericht eine Anklage gegen zwei Schweizer Staatsangehörige wegen qualifizierter Geldwäscherei eingereicht. Die BA wirft den beiden Beschuldigten vor, während mindestens vier Jahren als Teil eines international konspirativ agierenden Netzwerkes verbrecherische Vermögenswerte in der Höhe von 34 Millionen Euro, einer Million Schweizer Franken und rund 830 Kilogramm Gold in Missachtung geltender Deklarationspflichten grenzüberschreitend verschoben zu haben. Da die Beschuldigten geständig sind, erfolgt die Anklage im abgekürzten Verfahren.
Die beiden Beschuldigten wurden im Juni 2023 im Rahmen einer gemeinsamen Operation mit den italienischen Behörden verhaftet. Die Operation erfolgte gegen ein kriminelles Netzwerk, das in den Schmuggel von Gold und anderen wertvollen Gütern sowie in Geldwäschereiaktivitäten verwickelt sein soll. Insgesamt wurden bei der Aktion zehn mutmassliche Mitglieder des Netzwerks verhaftet.
Die BA wirft den beiden Beschuldigten im Alter von 56 und 63 Jahren vor, zwischen Frühjahr 2019 und Juni 2023 in Italien, Holland und Deutschland Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft insbesondere in Form von Bargeld von ihnen unbekannten Personen entgegengenommen und in die Schweiz gebracht zu haben.
Die Beschuldigten transportierten das Geld gemäss Anklage in speziell verbauten Verstecken in Fahrzeugen. Vornehmlich in Italien tauschten sie das abgeholte Geld in Gold ein, das sie sodann ohne Deklaration in die Schweiz verbrachten.
Gemäss Anklage führte meist der 63-jährige Beschuldigte diese Fahrten im Auftrag seines jüngeren Partners aus. Nach einem Zwischenhalt in den Unternehmen des 56-jährigen Beschuldigten in der Schweiz wurden die Vermögenswerte erneut grenzüberschreitend durch die beiden Beschuldigten per Flugzeug nach Istanbul oder Dubai oder per Auto und Lastwagen nach Deutschland und in die Türkei verschoben.
Vermögenswerte stammen aus dem internationalen Betäubungsmittelhandel
Gemäss Anklage der BA stammen die vorliegend grenzüberschreitend verschobenen Vermögenswerte aus international organisiertem Betäubungsmittelschmuggel beziehungsweise aus Betäubungsmittelhandel in Europa im grossen Stil, was die beiden Beschuldigten wussten oder zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen.
Durch den Schmuggel entzogen die beiden Beschuldigten insgesamt Bargeld in der Höhe von rund 34 Millionen Euro, einer Million Schweizer Franken und Gold im Umfang von rund 830 Kilogramm dem staatlichen Einziehungsanspruch beziehungsweise erschwerten sie diesen. Sie erzielten einen Gewinn von rund 500'000 Schweizer Franken und machten sich gemäss Anklage der qualifizierten Geldwäscherei schuldig.
Der 63-jährige Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung im Juni 2023 bis Anfang November 2023 in Untersuchungshaft, sein jüngerer Komplize seit seiner Verhaftung im Juni 2023 bis Ende September 2024.
Beide Beschuldigten sind geständig, weshalb die Anklage im abgekürzten Verfahren erfolgt (siehe untenstehende Informationsbox zum abgekürzten Verfahren).
Ab dem jetzigen Zeitpunkt ist das Bundesstrafgericht in Bellinzona für die weitere Information der Medien zuständig. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils gilt wie immer die Unschuldsvermutung.
Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. Strafprozessordnung):
Das abgekürzte Verfahren ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen eine beschleunigte Verfahrenserledigung. Der Beschuldigte muss im Wesentlichen geständig sein und die Zivilforderungen im Grundsatz anerkennen. Der eingestandene Sachverhalt bildet die Grundlage der Anklageschrift, der Beschuldigte und Geschädigte zustimmen müssen, bevor sie in Form eines Urteilsvorschlags dem erstinstanzlichen Gericht übermittelt wird. Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt sowie die beantragten Sanktionen angemessen sind. Erachtet das Gericht die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt es die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Andernfalls weist es die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
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