Unveränderte Drittstaatenkontingente für 2025
Von: mm/f24.ch
Die Schweizer Wirtschaft soll auch 2025 die benötigten qualifizierten Fachkräfte rekrutieren können. Der Bundesrat lässt daher die Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten und für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA unverändert. Auch das Sonderkontingent für Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich wird weitergeführt. Mittelfristig soll das UK-Sonderkontingent aber ins ordentliche Kontingent integriert werden. An seiner Sitzung vom 27. November 2024 hat der Bundesrat die Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) verabschiedet. Diese tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Zuwanderung von Arbeitskräften aus Drittstaaten ist begrenzt. Die Zulassung richtet sich nach dem Bedarf der Unternehmen und erfolgt im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz. Dabei haben inländische Arbeitnehmende und solche aus der EU/EFTA Vorrang.
Damit Schweizer Unternehmen auch im kommenden Jahr benötigte Fachkräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA rekrutieren können, hat der Bundesrat entschieden, ein Kontingent mit denselben Höchstzahlen wie 2024 freizugeben. Vorgängig hat er die Kantone und Sozialpartner angehört.
Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels in verschiedenen Wirtschaftsbereichen unterstützt der Bundesrat mit der Zulassung von Erwerbstätigen aus Drittstaaten und dem Vereinigten Königreich (UK) sowie von Dienstleistungserbringenden aus der EU/EFTA die Stabilisierung und Stärkung der Wirtschaft. Im nächsten Jahr können erneut bis zu 8’500 qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden: 4’500 mit einer Aufenthaltsbewilligung B und 4’000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L.
Die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringende aus EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr werden ebenfalls unverändert weitergeführt. 2025 werden 3’000 Einheiten für Kurzaufenthalter (L) und 500 Einheiten für Aufenthalter (B) zur Verfügung stehen. Wie bisher werden diese Kontingente quartalsweise an die Kantone freigegeben.
Weiterhin separate Kontingente für UK
Seit dem 1. Januar 2021 kommt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr zur Anwendung. UK-Staatsangehörige gelten seither als Drittstaatsangehörige. Für sie gelten im Sinne einer Übergangslösung separate Kontingente.
Gemäss dem Beschluss des Bundesrats sollen im kommenden Jahr wiederum bis zu 3’500 Erwerbstätige aus dem UK rekrutiert werden können: 2’100 mit Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1'400 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L). Der Bundesrat beabsichtigt aber, dass das separate UK-Kontingent mittelfristig ins ordentliche Kontingent integriert werden soll.
Kontingentsausschöpfung 2023 und 2024
In den letzten Jahren wurden die Drittstaatenkontingente jeweils nicht vollständig ausgeschöpft (78 Prozent im Jahr 2023; L und B zusammen). Die Kontingentseinheiten für Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA wurden zu 52 Prozent (L und B) beansprucht. Bei den separaten UK-Kontingenten resultierte eine Ausschöpfung von 24 Prozent (L und B).
Bis Ende Oktober 2024 haben die Kantone rund 63 Prozent der verfügbaren Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten (L und B) bzw. 44 Prozent der Höchstzahlen für Dienstleistungserbringende aus EU-/EFTA-Staaten (L und B) zugunsten der Unternehmen in der Schweiz beansprucht.
Die separaten Höchstzahlen für erwerbstätige UK-Staatsangehörige wurden, wie bereits in der Vergangenheit, nur mässig nachgefragt (Ausschöpfung Ende Oktober 2024: 18 Prozent [L und B]).
Zusätzliche materielle Anpassung der VZAE
Eine weitere materielle Anpassung der VZAE ist notwendig wegen des Abkommens vom 11. Oktober 2024 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Praktikantinnen und Praktikanten sowie jungen Berufsleuten.
Die mögliche Obergrenze auf Schweizer Seite von jährlich 300 Bewilligungen wird rechtsverbindlich festgelegt. Dabei handelt es sich um befristete Aufenthalte zur beruflichen Aus- und Weiterbildung und nicht um Kontingentseinheiten zur regulären Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt.
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