Aargau lockert Initiative- und Referendum-Regeln
Von: mm/f24.ch
Mit der Teilrevision des Gemeindegesetzes sollen die Einwohnergemeinden und Gemeindeverbände eine grössere Flexibilität bei der Festsetzung der Unterschriftenzahl bei Initiative und Referendum erhalten.
Bei Gemeinden mit Gemeindeversammlungen wird am gesetzlichen Quorum von zehn Prozent als Grundsatz für die Ergreifung eines Referendums festgehalten. Ebenfalls wird weiterhin die Möglichkeit bestehen, dieses bis maximal 25 Prozent erhöhen zu können.
Neu soll laut Angörungsbericht die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, dass eine Gemeinde mit Gemeindeversammlung den minimalen Prozentsatz in der Gemeindeordnung tiefer (bis auf 5 Prozent) festlegen kann. Weiter soll zukünftig zulässig sein, in der Gemeindeordnung, analog der kantonalen Regelung, eine absolute Zahl festzulegen.
Bei den Einwohnerratsgemeinden soll das gesetzliche Quorum für Initiativen und Referenden generell von heute zehn Prozent auf fünf Prozent gesenkt werden. Neu wird auch hier die rechtliche Möglichkeit geschaffen, dass diese Gemeinden in der Gemeindeordnung eine absolute Zahl festlegen können.
Verlängerung Sammelfrist
Die Erleichterungen bei der Ergreifung von Volksbegehren sollen hauptsächlich über eine Herabsetzung des Quorums erfolgen. Erfahrungsgemäss kann aber nicht nur die Anzahl der beizubringenden Unterschriften problematisch sein, sondern auch die zur Verfügung stehende kurze Frist von dreissig Tagen.
Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Rechtsstillstandsfristen der schweizerischen Zivilprozessordnung auf die Berechnung der Sammelfristen bei Referenden angewandt werden. Zudem wird der Klarheit halber für die Berechnung des Beginns und des Ablaufs der Referendumsfrist auf die diesbezügliche Regelung in der Zivilprozessordnung verwiesen. Von dieser Regelung ausgenommen werden sollen die Referenden gegen die Budgetbeschlüsse.
Die Anhörung zur Teilrevision des Gemeindegesetzes dauert bis zum 19. Februar 2021.
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