Korrekturen beim Aargauer Bevölkerungs- und Zivilschutz-Gesetzes
Von: mm/f24.ch
Der Grosse Rat hat die Änderung des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG-AG) am 27. Juni 2023 beschlossen. Mit den vorliegenden Änderungen der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG), der Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau (KV-ZS AG) und der Verordnung über die Warnung und Alarmierung im Kanton Aargau (AV-AG) soll das kantonale Verordnungsrecht an das geänderte BZG-AG und an das revidierte Bundesrecht angepasst werden.
Gestützt auf den neuen § 18a des BZG-AG regelt die zugehörige BZV-AG neu das Aufgebot, die Kosten sowie die Entschädigung der Kursleiterinnen und Moderatoren der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz. Die Verordnung sieht auch eine Anzeige vor, wenn jemand mehrfach unentschuldigt nicht an der obligatorischen Veranstaltung teilnimmt.
Die geänderte BZV-AG konkretisiert zudem die Bestimmungen im ABC-Schutz (Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Gefährdungen). Sie definiert beispielsweise das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz AMB als kantonale Koordinationsstelle für das ABC-Wesen und legt verschiedene Fachkoordinatorinnen und -koordinatoren fest.
Zudem regelt ein neuer Anhang der BZV-AG die Dauer der Ausbildung für die verschiedenen Funktionen im Zivilschutz. Beispielsweise dauerte die Grundausbildung bisher 12 Tage. Neu kann diese bis zu maximal 16 Tage betragen.
Die Revision der KV-ZS AG beinhaltet vor allem Anpassungen an das geänderte Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz des Bundes (BZG) und das BZG-AG. So ist mit der Einführung der Personalreserve auf Bundesebene eine Zuteilung in die Personalreserve der jeweiligen ZSO hinfällig.
Die revidierte AV-AG konkretisiert verschiedene Bestimmungen zu den Sirenen und den Kommunikationssystemen im Bevölkerungsschutz. Mit dem neuen BZG gehen die stationären und mobilen Sirenen in das Eigentum des Bundes über. Dadurch mussten einige Paragrafen der kantonalen Verordnung angepasst werden.
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