Aargau präzisiert Verordnung über Mehrwertabgabe
Von: mm/f24.ch
Am 1. Mai 2017 ist eine Änderung des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) in Kraft getreten. Mit den neuen Bestimmungen wurde im Wesentlichen eine Mehrwertabgabe eingeführt, wie es das Bundesrecht verlangt.
Info
Seit die Revision des Schweizer Raumplanungsgesetzes am 3. März 2013 mit 62.9 Prozent angenommen wurde, ist die Mehrwertabgabe hierzulande obligatorisch: Gewinnt ein Grundstück wegen einer Neueinzonung an Wert, muss der Eigentümer eine Abgabe an die öffentliche Hand leisten.
Wird ein Grundstück neu als Bauland eingezont, so gewinnt es meist deutlich an Wert. Dieser Mehrwert ist rein planungsbedingt und erfolgt oft ohne Zutun des Eigentümers. Laut dem revidierten Schweizer Raumplanungsgesetz sind die Kantone künftig verpflichtet, mindestens zwanzig Prozent dieses Mehrwerts abzuschöpfen.
Massgebend für die Höhe der Mehrwertabgabe ist der Bodenmehrwert. Als Mehrwert ist grundsätzlich die Differenz des Landwertes vor und nach der Ein- oder Aufzonung zu verstehen.
Bei Wertsteigerungen durch Um- oder Aufzonungen von Grundstücken ist es den Kantonen überlassen, ob sie darauf eine Abgabe erheben möchten oder nicht. Verwendet werden soll die Mehrwertabgabe primär für Entschädigungen, die bei Rückzonungen überdimensionierter Bauzonen anfallen.
Am 15. März 2017 hat derAargauer Regierungsrat die Verordnung über die Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabeverordnung; MWAV) mit ausführenden Bestimmungen erlassen. In der Anwendung der neuen Bestimmungen hat sich insbesondere in zwei Punkten Handlungsbedarf gezeigt:
- Bei der Definition von Bagatellfällen, bei denen die Gemeinde wegen des ungünstigen Verhältnisses zum Erhebungsaufwand von der Verfügung einer Mehrwertabgabe absehen kann,
- sowie in Bezug auf Umlagerungen auf demselben Grundstück.
Der Regierungsrat hat deshalb folgende Änderungen der MWAV beschlossen:
- Der Gemeinderat sieht von der Verfügung einer Mehrwertabgabe ab, wenn die neu zonierte Grundstücksfläche nicht grösser ist als achtzig Quadratmeter oder die Mehrwertabgabe weniger als 5'000 Franken beträgt (bisher nur Frankenbetrag, weshalb auch kleinflächige Parzellen vom Steueramt geschätzt werden mussten, was einen grossen Aufwand verursachte).
- Erfolgen Aus- und Einzonungen auf demselben Grundstück und im Rahmen derselben Änderung der Nutzungsplanung, wird eine Mehrwertabgabe nur erhoben, soweit sich die der Bauzone zugewiesene Grundstücksfläche gesamthaft vergrössert hat.
Diese Änderungen der MWAV treten am 1. September 2018 in Kraft und gelten für Verfahren, bei denen die Mehrwertabgabe noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist.
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