Teilrevision des Aargauer Waldgesetzes
Von: mm/f24.ch
Das Aargauer Waldgesetz vom 1. Juli 1997 wird einer Teilrevision unterzogen. Auslöser sind die für die Einführung der Schutzwaldpflege notwendigen Anpassungen. Daneben werden diverse weitere Anpassungen an veränderte rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen vorgenommen.
Der Grosse Rat stimmte der Vorlage in erster Beratung am 14. März 2023 mit 129 zu 7 Stimmen zu.
Mit der Einführung eines "Holzförderartikels" und sechs Prüfungsaufträgen beauftragte der Grosse Rat den Regierungsrat, die Auswirkungen zu den Themen Aufwertung von Waldrändern entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen, Feuchtgebiete im Wald, Beweidung von Wald und Waldrand, Potenzial von vernetzenden ökologischen Ausgleichsmassnahmen im Wald im Zusammenhang mit Bauprojekten, ökologischer Ausgleich im Wald sowie Vereinfachung des Holzförderartikels in der Botschaft für die zweite Lesung des Waldgesetzes aufzuzeigen.
Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass keiner der Prüfungsaufträge eine Anpassung am Aargauer Waldgesetz notwendig macht. Er schlägt in der Botschaft für die zweite Lesung eine vereinfachte Formulierung des "Holzförderartikels" vor.
Mitfinanzierung der Schutzwaldpflege durch die Einwohnergemeinden
Gleichzeitig mit der Botschaft zur zweiten Lesung des Waldgesetzes unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat die Botschaft zur Teilrevision des Aargauer Walddekrets.
Mit der Anpassung des Walddekrets werden die Einwohnergemeinden, die als Nutzniessende von der Schutzwaldpflege profitieren, zur Tragung von maximal 20 Prozent der Kosten verpflichtet.
Das Walddekret wird zudem dahingehend ergänzt, dass die Beiträge von Bund und Kanton in Waldungen mit Schutzfunktion maximal 100 Prozent betragen.
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