Aargau revidiert das Öffentliche Beschaffungswesen
Von: mm/f24.ch
Der Aargauer Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat den Beitritt zur total revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Das Ziel ist, die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen einander inhaltlich soweit möglich und sinnvoll anzugleichen. Bewährte Regelungskonzepte sollen beibehalten werden, materiell gibt es wenige Änderungen.
1996 ist die Schweiz dem GATT-/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) beigetreten, im gleichen Jahr ist das Bundesgesetz über den Binnenmarkt in Kraft getreten. Deshalb mussten die Kantone das öffentliche Beschaffungsrecht neu regeln und haben zu diesem Zweck die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) geschaffen.
In der Folge sind sämtliche Kantone beigetreten – der Aargau per 1. Juni 1997. Die IVöB beschränkte sich von Anfang an nicht allein auf die Umsetzung des GPA. Insbesondere sollte auch unterhalb der GPA-Schwellenwerte das öffentliche Beschaffungswesen im Rahmen des Gegenrechts liberalisiert und harmonisiert werden.
Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA sind nun Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Diese Revision wurde dazu genutzt, die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen einander inhaltlich soweit möglich und sinnvoll anzugleichen.
Harmonisierung im öffentlichen Beschaffungsrecht
Vor allem von Seiten der Wirtschaft wird seit langem eine Harmonisierung im öffentlichen Beschaffungsrecht einerseits zwischen Bund und Kantonen, anderseits aber auch zwischen den Kantonen gefordert. Die Gesetzgebungsverfahren des Bundes und der Kantone erfolgten separat, basierten jedoch auf den Regelungsvorschlägen einer paritätischen Arbeitsgruppe Bund – Kantone.
Nach Abschluss der GPA-Verhandlungen hat diese Arbeitsgruppe seitens der Kantone unter Federführung der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) den Entwurf des Bundesgesetzes sowie die vorliegende Vorlage der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen erarbeitet. Die IVöB regelt das Beschaffungswesen für die beitretenden Kantone weitgehend einheitlich. Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen, bestehend aus den Mitgliedern der BPUK, hat die revidierte IVöB am 15. November 2019 einstimmig beschlossen.
Der Aargauer Regierungsrat hat nun die Botschaft an den Grossen Rat zum Beitritt des Kantons Aargau verabschiedet. Mit dem Beitritt wird der Inhalt integral anerkannt. Das bisherige Submissionsdekret kann aufgehoben und durch das Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen ersetzt werden, welches Vollzugschriften regelt.
Bewährtes beibehalten, wenige Änderungen
Die Vorlage bezweckt insbesondere, die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen – unter Beibehaltung der föderalen Kompetenzregelung – einander inhaltlich so weit wie möglich anzugleichen und zu harmonisieren. Hierzu wurde die IVöB neu strukturiert und sprachlich überarbeitet.
Bewährte Regelungskonzepte werden beibehalten, für die Kantone gibt es materiell wenige Änderungen. Diese betreffen im Wesentlichen Unterstellungsfragen – beispielsweise in Bezug auf die Übertragung gewisser öffentlicher Aufgaben sowie die Vergabe gewisser Konzessionen – neue Beschaffungsinstrumente und Folgebeschaffungen sowie die Stärkung des Qualitätswettbewerbs.
Für den Kanton Aargau ergeben sich zudem gegenüber der heutigen Regelung Anpassungen bezüglich der Definition des Bauhauptgewerbes, der Verpflichtung der Vergabestellen zur Publikation von Vergabeverfahren auf der elektronischen Plattform simap.ch, den Zuschlagskriterien, der Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf 20 Tage sowie der Erhöhung des Schwellenwerts für die freihändige Vergabe von 100'000 auf 150'000 Franken.
Die Harmonisierung der nationalen Beschaffungsrechtsordnungen bringt auf kantonaler und kommunaler Ebene Vorteile mit sich. Es wird erwartet, dass sich die angestrebte Rechtsangleichung einerseits im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen sowie anderseits auch im Verhältnis der Kantone und Gemeinden unter sich positiv auswirkt, sobald die revidierte IVöB für sie in Kraft getreten ist. Gründe dafür sind zum Beispiel eine einheitlichere Rechtsprechung, Erfahrungsaustausch, gemeinsame Vorlagen, ähnliche Hilfs- und Lehrmittel sowie abgestimmte Aus- und Weiterbildungen.
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