Aargauer Regierung erhöht Verpflegungsgeld im Asylbereich
Von: mm/f24.ch
Der Regierungsrat erhöht insbesondere aufgrund der aufgelaufenen Teuerung seit 2018 sowie der Erhöhung der Globalpauschale und der Nothilfepauschale durch den Bund das Verpflegungsgeld für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie die Nothilfe für Ausreisepflichtige.
Zu diesem Zweck nimmt er eine Änderung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vor. Die Mehrkosten im Aufgabenbereich 515 'Betreuung Asylsuchende' von 1,3 Millionen Franken im Budgetjahr des Aufgaben- und Finanzplans (AFP) 2025–2028 hat der Grosse Rat im Rahmen der AFP-Beratung am 26. November 2024 beschlossen.
Mit dieser Änderung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) setzt der Regierungsrat den Grossratsbeschluss um und erhöht das Verpflegungsgeld für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie die Nothilfepauschale für Ausreisepflichtige um Fr. 0.50 pro Tag.
Ab 1. Januar 2025 erhalten Erwachsene pro Anwesenheitstag in der Asylunterkunft für die Verpflegung Fr. 9.–. Kinder erhalten bis zum vollendeten 16. Altersjahr Fr. 8.50. Für ausreisepflichtige Personen, die Nothilfe erhalten, beträgt der Ansatz neu Fr. 8.–.
Vergleichsweise tiefe Asylsozialhilfe im Kanton Aargau
Der Kanton Aargau verfügt im schweizweiten Vergleich über tiefe Ansätze in der Asylsozialhilfe. Zu diesem Schluss kommt auch das Verwaltungsgericht in einem neueren Urteil. Mit dem tiefen Ansatz würden gemäss Verwaltungsgericht vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer "in Bezug auf soziale Kontakte und eigene Integrationsanstrengungen überaus enge finanzielle Grenzen gesetzt".
Auch nach dem letztjährigen Beschluss des Grossen Rats (Erhöhung im Rahmen des AFP 2024–2027) ist aus Sicht des Regierungsrats die erneute Erhöhung des Verpflegungsgelds um Fr. 0.50 angesichts der im schweizerischen Vergleich tiefen Ansätze gerechtfertigt.
Der Bund gilt den Kantonen Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Unterstützung der zugewiesenen Personen mittels Pauschalen ab. Er legt den Betrag der Pauschalen jährlich fest. Der Anteil für Sozialhilfe richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK). Durch die Anbindung an den LIK gleicht der Bund die Teuerung aus. Mit der Teuerung erhöhte sich der Anteil der Globalpauschale für Sozialhilfe von 2018 bis 2024 um 6,3 Prozent.
Im Rahmen des AFP (Aufgaben- und Finanzplan) 2018–2021 haben Grosser Rat und Regierungsrat mit der Sanierungsmassnahme S18-515-3 das Verpflegungsgeld für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ab 16 Jahren von Fr. 9.– auf Fr. 8.– reduziert.
Im AFP 2024–2027 hat der Grosse Rat eine Erhöhung auf Fr. 8.50 beschlossen, woraufhin der Regierungsrat per 1. März 2024 die Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) zwecks Umsetzung des Beschlusses revidiert hat. Die weitere Erhöhung um 50 Rappen auf Fr. 9.– gleicht die Sanierungsmassnahme aus dem Jahr 2018 aus. Die Nothilfe für ausreisepflichtige Personen beträgt seit dem Jahr 1999 Fr. 7.50.
Situation der Kinder und Jugendlichen in der Nothilfe im Asylbereich
Im Auftrag der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM) hat das Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) von 2021 bis 2023 eine breit angelegte Untersuchung zur Lebenssituation von ausreisepflichtigen, nothilfebeziehenden Kindern und Jugendlichen durchgeführt. Die Studie umfasst unter anderem eine Erhebung der Nothilfepraxis der Kantone betreffend die Bereiche Nothilfeleistungen, Unterbringungsform sowie Zugang zu verschiedenen Bildungs- und Gesundheitsangeboten.
Nach der Publikation der Studie hat der Kantonale Sozialdienst (KSD) die Situation der nothilfebeziehenden Kinder im Kanton Aargau und den Handlungsbedarf erfasst. Es leben derzeit 31 nothilfebeziehende Familien mit 64 Kindern im Kanton Aargau (Stand 14. November 2024). Die EKM-Studie zeigt auf, dass der Kanton Aargau im kantonalen Vergleich mit tiefen Nothilfeansätzen auffällt.
Mit der vorliegenden Erhöhung der Nothilfe wird diesbezüglich eine Verbesserung erzielt. Bei den übrigen Rahmenbedingungen – namentlich der Unterbringungsform (Kollektivunterkünfte) und dem Zugang zu Bildungs- und Gesundheitsangeboten – eruiert der KSD gestützt auf den Kantonsvergleich derzeit keinen Handlungsbedarf.
Wie bereits im Analysebericht des KSD "Kinder mit Fluchterfahrung in kantonalen Unterkünften" vom 12. Juni 2023 aufgezeigt, lassen sich mit niederschwelligen Massnahmen weitere Verbesserungen erzielen. Dazu gehören die stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern bei der Einrichtung und Umgebungsgestaltung von Familienunterkünften, gezieltere Abgabe von Informationen an Familien/Eltern oder vermehrte Sensibilisierung und Schulung des Betreuungspersonals. Diese Massnahmen setzt der KSD im Rahmen der Weiterentwicklung von Organisations-, Weiterbildungs- und Betreuungskonzepten um.
SODK empfiehlt Erhöhung des Grundbedarfs in der Sozialhilfe
Auf Empfehlung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) am 8. November 2024 beschlossen, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) in der Sozialhilfe um 2,9 Prozent zu erhöhen.
Diese Erhöhung folgt den Beschlüssen des Bundesrates zur Teuerungsanpassung der AHV/IV und soll Menschen mit geringem Einkommen angemessene Unterstützung gewährleisten. Die SODK empfiehlt den Kantonen, die Neuerung spätestens auf den 1. Januar 2026 umzusetzen. Der Regierungsrat prüft zurzeit den Nachvollzug der Teuerungsanpassung.
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