Anpassung der Aargauer Verordnung für Schutzbedürftige
Von: mm/f24.ch
Die Sonderverordnung für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Ukraine (Schutzbedürftigen-Verordnung; SbV) vom 8. April 2022 regelt unter anderem den Anspruch der ukrainischen Geflüchteten auf Sozialhilfe. Der Aargauer Regierungsrat hat beschlossen, die SbV zu revidieren, um die neuen Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) beziehungsweise der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aufzunehmen. Die SbV-Revision tritt am 7. Oktober 2022 in Kraft.
Die SbV regelt in Bezug auf die Prüfung der Bedürftigkeit bisher, dass Wertgegenstände und andere persönliche Effekten, die die schutzbedürftigen Personen mit sich führen (beispielsweise Schmuck, Auto etc.), in den ersten sechs Monaten bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. Diese Ausnahme gründet auf dem rückkehrorientierten Schutzstatus für aus der Ukraine geflüchtete Personen. Die Sperrfrist von sechs Monaten läuft am 7. Oktober 2022 ab. Deshalb hat der Regierungsrat die SbV auf diesen Zeitpunkt revidiert.
Neu sind effektiv verfüg- und verwendbare Geldmittel sowie verfügbare Wertgegenstände und andere persönliche Effekten bei der Bedarfsprüfung grundsätzlich auch bei ukrainischen Geflüchteten mit Schutzstatus S und von Anfang an anzurechnen. In Bezug auf die Verwertung von Vermögenswerten sowie Fahrzeugen sieht der Regierungsrat – gleich wie SODK und SKOS – jedoch Ausnahmeregelungen vor: Unter anderem ist die Verwertung von unpfändbaren Vermögenswerten wie Kleidern, Effekten, Hausgeräten und anderen beweglichen Sachen, die unentbehrlich sind – wie bei anderen sozialhilfebeziehenden Personen – nicht zulässig.
Zudem soll auf die Anrechnung von Vermögenswerten in der Ukraine verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist, dass nahestehende Personen in der Ukraine damit ihren Lebensunterhalt bestreiten und/oder die Rückkehr sowie die Reintegration in die Ukraine dadurch erschwert würde.
Eine weitere Ausnahme betrifft die ukrainischen Fahrzeuge, die aufgrund einer Weisung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit bis auf Weiteres unverzollt in der Schweiz benutzt werden können. Bei diesen unverzollten Fahrzeugen wird weiterhin im Hinblick auf eine baldige Rückreise auf die Verwertung verzichtet.
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