Aargauer Regierung korrigiert „Covid-Verordnung“
Von: mm/f24.ch
Der Aargauer Regierungsrat hat am 18. November 2020 die verschiedenen Änderungen in der Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus' zuhanden der interessierten Kreise zur Stellungnahme verabschiedet. Die zuständigen grossrätlichen Kommissionen sowie die Gemeindeverbände können sich bis zum 4. Dezember 2020 dazu äussern.
Der Aargauer Regierungsrat beabsichtigt die Sonderverordnung 1 (SonderV 20-1) zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie von sozialen Notständen infolge des Coronavirus' anzupassen. Dies aufgrund der nach wie vor deutlich spürbaren Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie, zumal die zweite Welle von Infektionen eine weitere Verschärfung der Schutzmassnahmen notwendig machte.
In gewissen Bereichen des öffentlichen Lebens liegen nach wie vor Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und soziale Notstände vor (Durchführung von Veranstaltungen, Einhaltung der Schutzkonzepte, etc.). Es ist deshalb notwendig, dass gewisse Bestimmungen in der SonderV 20-1 angepasst oder zusätzlich erlassen werden.
Politische Entscheide in Gemeinden sicherstellen
Wichtige Anpassungen betreffen die Sicherstellung politischer Entscheide, die in Paragraph 12 der SonderV 20-1 geregelt ist. Neu soll präzisiert werden, unter welchen Umständen auf eine Durchführung einer Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung verzichtet und über das Geschäft stattdessen per Urnenabstimmung entschieden werden kann.
Grundsätzlich sind heute Gemeinde- und Einwohnerratsversammlungen weiterhin möglich, sofern die rechtlichen Vorgaben sowie die Covid-19-Schutzbestimmungen eingehalten werden können. Dazu gehört das Tragen von Gesichtsmasken sowie die Einhaltung eines Abstands von 1,5 Meter.
Neu wird in der SonderV 20-1 explizit erwähnt, unter welchen Umständen auf die Durchführung einer Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung verzichtet werden kann. Dies kann aufgrund behördlicher Vorgaben geschehen oder wenn keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, um das Schutzkonzept einzuhalten.
Ein weiterer Grund für den Verzicht auf eine physische Durchführung wäre, wenn in einer Gemeinde viele Personen infiziert und damit in Isolation oder Quarantäne sind. In einem solchen Fall könnte eine beträchtliche Anzahl Stimmberechtigter nicht an der Versammlung teilnehmen, auch weil es zu weiteren Ansteckungen kommen könnte.
Eine weitere Anpassung erfolgt im Bereich der Versammlungswahlen. Hier gelten neu die gleichen Kriterien wie bei der Durchführung von Gemeindeversammlungen. Sowohl bei der Durchführung von Gemeindeversammlungen als auch von Versammlungswahlen muss der Gemeinderat die Durchführung eines Urnengangs begründen.
Einbürgerungsentscheide sollen sichergestellt werden
Neu wird eine Bestimmung zu den Einbürgerungen geschaffen. Dies für den Fall, dass Einbürgerungen nicht stattfinden können, weil eine physische Versammlung der Legislative nicht möglich ist. Da über Einbürgerungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung nicht an der Urne entschieden werden darf, soll im Ausnahmefall der Gemeinderat direkt über die Einbürgerungen beschliessen können. Der Gemeinderat muss auch hier eingängig begründen, weshalb eine Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung nicht durchgeführt werden kann.
Die Bestimmungen zu Gemeindeversammlungen und Einbürgerungen sind befristet und gelten solange, wie die einschränkenden Coronavirus-Massnahmen gültig sind.
Neue Bestimmungen zu Heizpilzen und Baubewilligungen im Gastronomiebereich
Aufgrund der Covid-bedingt angespannten wirtschaftlichen Situation der Gastronomiebranche findet aktuell eine Diskussion über den Einsatz von Heizpilzen im Freien statt. Nun soll für den Winter 2020/2021 im Rahmen der Sonderverordnung 20-1 eine Regelung geschaffen werden, die den Einsatz mobiler Heizungen im Freien von Restaurant- und Barbetrieben für zulässig erklärt.
Die neue Bestimmung gilt auch dann, wenn die mobilen Heizungen nicht mit erneuerbarer Energie oder Abwärme betrieben werden, was gemäss dem geltenden Energiegesetz bereits heute zulässig ist.
Die Bestimmung soll Anwendung finden, solange die Sonderverordnung Gültigkeit hat, und gilt ausschliesslich für die Gastronomiebranche. Das zuständige Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist bereits mit dem Branchenverband GastroAargau in Kontakt, um die Details zur Umsetzung der Bestimmung zu regeln.
Weiter verzichtet der Kanton Aargau – ausserhalb der Sonderverordnung 1 – für die Dauer der Coronavirus-Pandemie für den Gastronomiebereich bei temporären Bauten (Erweiterung der Aussenbestuhlung mit Festzelten) bezüglich der kantonalen Prüfbelange auf Baugesuche, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die baupolizeilichen Vorschriften werden eingehalten
- Insbesondere im Bereich der Kantonsstrassen ist die Verkehrssicherheit nicht tangiert (z.B. Sichtzone, Parkierung/zu- und Wegfahrt, Anlieferung etc.)
Die Prüfung der übrigen sicherheitsrelevanten Belange (z.B. Notzufahrt, Feuerpolizei) sowie die Licht- und Lärmemissionen sind von den kommunalen Behörden zu prüfen. Betroffene Anwohner können die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens beantragen.
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