Gesetzesänderungen im Aargauer Gesundheitswesen
Von: mm/f24.ch
Der Grosse Rat hat am 30. Juni 2020 die Änderung des Spitalgesetzes (SpiG) gutgeheissen. Der Regierungsrat hat nun die neue Verordnung zu den Gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWLV) beschlossen. Beide Erlasse treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Am 30. Juni 2020 hat der Grosse Rat die Änderung des SpiG beschlossen. Mit der Gesetzesänderung werden ab dem 1. Januar 2021 vier dringliche, aufgrund der vorgängig durchgeführten Anhörung zur Totalrevision des SpiG politisch unbestrittene Massnahmen umgesetzt.
Die Änderungen betreffen die neue gesetzliche Grundlage zur Finanzierung der intermediären Angebote in der Psychiatrie, die Möglichkeit zur Durchführung von Pilotprojekten und die Festlegung von klaren Regeln für die Abgeltung der Gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL). Zudem wird die Spitalsteuer gestrichen und saldoneutral in die ordentliche Kantonssteuer überführt.
Leistungskatalog und Möglichkeit zur freiwilligen Ausschreibung
Aufgrund der neu geschaffenen Regeln zu den GWL hat der Regierungsrat am 11. November 2020 die Verordnung zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWLV) erlassen, die ebenfalls auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten wird.
In der GWLV sind in einem Katalog jene Leistungen aufgelistet, welche vom Kanton abgegolten werden können. Die GWLV enthält zudem die Pauschalen respektive die Bemessungskriterien für die Höhe der jeweiligen Abgeltungen. Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Grosse Rat dem dafür notwendigen Budget jeweils zustimmt. Schliesslich ist ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass einzelne GWL ausgeschrieben werden können.
Dies macht gemäss Regierungsrat jedoch nur dann Sinn, wenn damit das Ziel einer wirtschaftlichen Leistungserbringung erreicht werden kann, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn mehrere Anbieter bereit sind, die Leistung zu erbringen.
Regierungsrat nimmt gestrichene GWL wieder in den Katalog auf
Nebst den bisher bereits als GWL abgegoltenen Leistungen: ärztliche Weiterbildung, Betrieb einer Sanitätsnotrufzentrale, Bereitstellung und Unterhalt von geschützten Operationssälen, Massnahmen zum Kindesschutz, Betrieb einer Heroinabgabestelle und Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenrechts finden sich im Leistungskatalog zwei bereits früher abgegoltene Leistungen (universitäre Lehre und Forschung) sowie eine ausgebaute Leistung (Betrieb einer Kinderklinik im Rahmen der ungedeckten Kosten).
Kanton springt bei Finanzierung von ungedeckten Betriebskosten von Kinderkliniken ein
Die universitäre Lehre umfasst die Beschäftigung von Blockstudentinnen und Blockstudenten oder Unterassistentinnen oder Unterassistenten während ihres Studiums. Dafür sollen die Spitäler künftig wieder mit 500 Franken beziehungsweise 8'000 Franken pro Studentin oder Student entschädigt werden.
Für Forschungsprojekte stehen jährlich 2,5 Millionen Franken zur Verfügung. Schliesslich leistet der Kanton maximal 5 Millionen Franken an die ungedeckten Kosten, welche aus dem Betrieb einer Kinderklinik herrühren. Damit wird die diesjährige erstmalige Entschädigung von 3,1 Millionen Franken, die nur die ungedeckten Vorhalteleistungen für Notfallbehandlungen in den Kinderkliniken betraf, ausgebaut.
Finanzierungslücken von bestellten Leistungen decken
Der Bericht "Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, Anlagenutzungskosten und Defizitdeckungen der Spitäler durch die Kantone" vom 29. Mai 2019, verfasst von der Ecoplan AG im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG), hält fest, dass schweizweit eine hohe Heterogenität besteht, was die Finanzierung von GWL betrifft. Gemäss dem Bericht der Ecoplan AG lagen die abgegoltenen GWL im Kanton Aargau bisher deutlich unter dem schweizerischen Durchschnitt.
Ziel des Regierungsrats ist es aber nicht, die Abgeltungen für GWL so zu erhöhen, dass der schweizerische Durchschnitt erreicht wird. Es wird vielmehr angestrebt, Finanzierungslücken derjenigen Leistungen abzugelten, welche vom Kanton bei den Leistungserbringern bestellt werden.
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