Grünes Licht für Wallbacher Bootssteg
Von: Thomas Zimmermann
Das Verwaltungsgericht des Kt. Aargau hat entschieden, in Wallbach den Standort „Brütschengasse“ - am Rheinufer in der Mitte des Dorfs - für einen möglichen Bootssteg zuzulassen.
Der Gemeinderat lehnte am 23.11.2011 in einem Vorentscheid zwei Standorte für einen Bootssteg in Wallbach ab. Die IG Bootssteg focht diesen Entscheid beim Regierungsrat des Kt. Aargau an. Dieser entschied, der Standort „Brütschengasse“ sei zulässig. Der Gemeinderat Wallbach wiederum erhob im Januar 2013 beim Verwaltungsgericht des Kt. Aargau gegen diesen Standortentscheid Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht hält nun in seinem Urteil vom 24.3.2014 fest, dass ein Bootssteg standortgebunden sei und eine Ausnahmebewilligung für den Standort „Brütschengasse“ erteilt werden könne, falls alle übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Gericht weist insbesondere darauf hin, dass es dabei um Fragen wie Immissionen, der notwendigen Infrastruktur mit Parkplatzkonzept, der Auswirkungen des Bootsbetriebs auf die Umwelt, die Fragen der Zu- und Wegfahrten zum Steg, der Dimension des Steges, seiner öffentlichen Zugänglichkeit usw. gehe.
Der Gemeinderat wollte mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zwei grundsätzliche Fragen prüfen lassen:
1. Braucht ein Standort, der die Interessen eines ganzen Dorfes berührt, nicht auch eine breit abgestützte Legitimation durch einen Gemeindeversammlungsbeschluss mittels Sondernutzungsplan bzw. einer Zonenplanergänzung?
Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Bootssteg keiner Sondernutzungsplanung bedarf, da es sich nur um einen kleinen Bootssteg handle, der fast ausschliesslich festvermietete Bootsplätze aufweise, nicht auf den Gästeverkehr ausgerichtet sei, und auch keine Ver- und Entsorgungseinrichtungen umfasse. Der Bootssteg ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen; ein öffentliches Mitwirkungsrecht besteht nicht.
2. Ist eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Rheinuferschutzdekrets für einen Bootssteg im Dorf gerechtfertigt?
Ja sagt dazu auch das Verwaltungsgericht nachdem bereits der Regierungsrat des Kt. Aargau als Vorinstanz Beschwerden von Anwohnern abgewiesen hat und als Vorentscheid den Standort „Brütschengasse“ als zulässig erachtet.
Die Lage des Bootsstegs an der „Brütschengasse“ erfülle die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Rheinuferschutzdekret. Ob die bau- u. immissionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllbar sind ist anhand eines konkreten Baugesuchs zu prüfen.
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts zu akzeptieren und nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht zu gelangen.
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