Nachrichten aus Stein: Wiederholung Sirenentest 2018 \ Pfingsten \ Baugesuch \ Öffentliche Auflage Teil-Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse inkl. Ausscheidung Gewässerraum Rhein im Bereich Holzbrücke
Wiederholung Sirenentest 2018 Leider konnte der ordentliche Sirenentest vom 07. Februar 2018 aufgrund von Softwareproblemen nicht korrekt vollzogen werden. Aus diesem Grund wird am Mittwoch, 23. Mai 2018, der landesweite Sirenentest wiederholt. Dabei wird die Funktionsbereitschaft der stationären Sirenen getestet. Mittels Radio- und TV-Spots sowie Medienmitteilungen wird die Bevölkerung vorgängig auf den Sirenentest aufmerksam gemacht. Es sind keine Verhaltens- und Schutzmassnahmen zu ergreifen. Die Bevölkerung wird um Verständnis für die mit der Sirenenkontrolle verbundenen Unannehmlichkeiten gebeten. Zwei Alarmzeichen Ausgelöst wird um 13.30 Uhr in der ganzen Schweiz das Zeichen „Allgemeiner Alarm“, ein regelmässig auf- und absteigender Heulton von einer Minute Dauer. Die Sirenenkontrolle darf bis 14.00 Uhr weitergeführt werden. Ab 14.15 Uhr bis spätestens 15.00 Uhr wird im gefährdeten Gebiet unterhalb von Stauanlagen das Zeichen „Wasseralarm“ ausgelöst. Es besteht aus zwölf tiefen Dauertönen von je 20 Sekunden in Abständen von je 10 Sekunden. Ernstfall Wenn das Zeichen „Allgemeiner Alarm“ ausserhalb des angekündigten Sirenentests ertönt, bedeutet dies, dass eine Gefährdung der Bevölkerung möglich ist. In diesem Fall ist die Bevölkerung aufgefordert, Radio zu hören, die Anweisungen der Behörden zu befolgen und die Nachbarn zu informieren. Der „Wasseralarm“ bedeutet, dass man das gefährdete Gebiet sofort verlassen soll. Weitere Hinweise und Verhaltensregeln finden sich auf Seite 680 und 681 im Teletext, sowie im Internet unter www.sirenenalarm.ch. Der Sirenentest dient neben der technischen Funktionskontrolle auch der Information und Sensibilisierung der Bevölkerung bezüglich Verhalten bei einem Sirenenalarm. Gemeindekanzlei
Pfingsten Am Pfingstmontag, 21. Mai 2018 bleiben die Gemeindeverwaltung und das Bauamt den ganzen Tag geschlossen. Ab Dienstag, 22. Mai 2018 sind wir zu den üblichen Öffnungszeiten gerne wieder für Sie da. Gemeindekanzlei
Projektverfasser: Quaresima Architekten AG, Unterdorfstrasse 1, 4334 Sisseln AG
Bauvorhaben: Umbau EFH in ein Zweifamilienhaus, Ersatz Oelheizung durch eine Luft-/Wasserwärmepumpe
Ortslage: Wasserwerkstrasse 9, Parzelle(n)-Nr. 1237, GB Stein AG
Die öffentliche Auflage findet vom 17.05.2018 bis 15.06.2018 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Bau und Planung
Öffentliche Auflage Teil-Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse inkl. Ausscheidung Gewässerraum Rhein im Bereich Holzbrücke Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 BauG öffentlich aufgelegt. Die Entwürfe mit Erläuterungen und der Vorprüfungsbericht liegen vom 22.05.2018 bis 20.06.2018 auf der Gemeindeverwaltung auf und können während den Öffnungszeiten eingesehen werden. Explizit wird darauf hingewiesen, dass der Gewässerraum „Rhein“ betroffen ist.
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 und 4 BauG sind ebenfalls berechtigt, Einwendungen zu erheben. Einwendungen sind schriftlich beim Gemeinderat einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG). Gemeinderat Stein
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