Nachrichten aus Stein: Bereitstellung von Abfall \ Baugesuch
Bereitstellung von Abfall In Stein findet die Kehrichtabfuhr jeweils am Freitag statt. Abweichungen von dieser Regel (Feiertage) werden im Entsorgungsblatt, welches im Verlauf des Dezembers an alle Haushaltungen zugestellt wird, und in der Zeitung fricktal.info mitgeteilt. Die Abfallsäcke sind am Abfuhrtag um 07.00 Uhr bereitzustellen. Der Grund für diese Vorschrift ist einfach erklärt. Werden die Säcke bereits am Vorabend hinausgestellt, ist dies eine Einladung für Füchse, Katzen und Krähen. Sollte aus einem zu früh bereitgestellten Sack ein attraktiver Duft entweichen, wird das Behältnis von den Tieren zerfetzt und der Inhalt grosszügig im Strassenraum verteilt. Dies ist am nächsten Morgen kein schöner Anblick und verursacht einen ärgerlichen und vermeidbaren Reinigungseinsatz der Bauamtsmitarbeiter. Wer Zugang zu einem Abfallcontainer hat, kann seine gebührenpflichtigen Säcke dort einwerfen. Wird ein Container jedoch ohne Gebührensäcke befüllt, muss dieser vor der Bereitstellung zur Abfuhr mit der offiziellen Gebührenvignette der Gemeinde versehen werden. Dabei ist zu beachten, dass der Container nicht überfüllt wird (Deckel muss geschlossen sein). Für die Beachtung danken wir vielmals. Gemeindekanzlei
Baugesuch
Baugesuchsnummer: 2017/51
Bauherrschaft: Hasler Maschinen- und Apparatebau AG, Industriestrasse, 4332 Stein AG
Grundeigentümer: Relsa AG, Blumenweg 6, 4332 Stein AG
Projektverfasser: Hasler Maschinen- und Apparatebau AG, Industriestrasse, 4332 Stein AG
Bauvorhaben: Neubau Pylon
Ortslage: Rüchligstrasse 296,Parzelle(n)-Nr. 448, GB Stein AG
Die öffentliche Auflage findet vom 30.11.2017 bis 03.01.2018 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Bau und Planung Stein
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