Keine EL für Alleinstehende ab 100‘000 Franken Vermögen
Von: mm/f24.ch
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) schlägt vor, dass Alleinstehende mit mehr als 100‘000 Franken Vermögen keine Ergänzungsleistungen (EL) beanspruchen können. Dabei sucht sie noch eine faire Lösung, wie die selbstbewohnte Liegenschaft bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden kann. Zudem will sie das betreute Wohnen im Alter unterstützen.
Die Kommission hat die Detailberatung der vom Bundesrat im September 2016 lancierten Reform der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-und (EL)weitergeführt. Sie stellt ihrem Rat insbesondere folgende Anträge:
Wer mehr als 100‘000 Franken Vermögen hat, soll keine Ergänzungsleistungen (EL) beanspruchen können. Für Ehepaare soll diese Schwelle bei 200‘000 Franken liegen; für Kinder bei 50‘000 Franken (Art. 9a; mit 16 zu 8 Stimmen). Eine Minderheit lehnt diese Neuerung ab. Die Kommission will im weiteren Verlauf der Detailberatung klären, wie verhindert werden kann, dass jemand wegen der Vermögensschwelle faktisch gezwungen wird, die selbstbewohnte Liegenschaft zu verkaufen.
Zugleich will sie jedoch Wohneigentümer und deren Erben nicht privilegieren. Sie sprach sich grundsätzlich für eine Lösung mit einer hypothekarisch gesicherten EL aus, beauftragte aber die Verwaltung noch mit weiteren Abklärungen.
Den generellen Vermögensfreibetrag, der bei der EL-Berechnung zum Tragen kommt, will die Kommissionsmehrheit auf den Stand vor 2011 senken (25‘000 Franken für Alleinstehende, 40‘000 Franken für Ehepaare; Art. 11 Abs. 1 Bst. c; mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung).
Die maximale Bruttomiete, die bei der Berechnung der EL berücksichtigt wird, soll erhöht und regional abgestuft werden. Die Kommissionsmehrheit übernahm die Beträge, wie sie der Bundesrat ursprünglich mit einer separaten Vorlage vorgeschlagen und der Ständerat in die EL-Reform übernommen hatte (Art. 10 Abs. 1 Bst. b; mit 16 zu 7 Stimmen). Vier Minderheiten beantragen eine andere regionale Einteilung beziehungsweise tiefere oder höhere Beträge.
EL-Beziehende sollen besser unterstützt werden, wenn sie in einer barrierefreien Wohnung leben und jederzeit Betreuung anfordern können (betreutes Wohnen). So soll der Eintritt in ein Pflegeheim aufgeschoben oder vermieden werden können. Konkret sollen Altersrentnerinnen und -rentner, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades haben, bei der Berechnung der EL für das betreute Wohnen einen Mietzinszuschlag von bis zu 15‘000 Franken im Jahr beanspruchen können.
Für Ehepaare soll der Zuschlag bis zu 22‘500 Franken betragen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b; mit 13 zu 9 Stimmen). Eine Minderheit beantragt ein anderes Modell, um das betreute Wohnen zu berücksichtigen. Die Kostenfolgen werden im Hinblick auf die Beratung im Ständerat noch berechnet.
Für die Krankenkasse soll den EL-Beziehenden die kantonale oder regionale Durchschnittsprämie angerechnet werden, wobei die Kantone auf die tatsächliche Prämie abstellen können, wenn diese tiefer ist (Art. 10 Abs. 3 Bst. d; mit 16 zu 6 Stimmen). Die Kommission folgte in diesem Punkt dem Bundesrat. Sie lehnte die Fassung des Ständerates, der die Prämie des drittgünstigsten Versicherers als massgebend festlegte, einstimmig ab.
Die Kommission wird die Detailberatung an ihrer Sitzung von Anfang November weiterführen.
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