Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) will den Kapitalbezug von Pensionskassenguthaben im obligatorischen Teil auf die Hälfte beschränken, aber nicht verbieten. Dies beantragt sie im Rahmen der Reform der Ergänzungsleistungen (EL).
Mit 17 zu 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen nahm die Kommission die EL-Reform in der Gesamtabstimmung an. Am Ende der Detailberatung beschloss sie insbesondere noch folgende Anträge:
Das obligatorisch angesparte Pensionskassenguthaben kann höchstens zur Hälfte als Kapital bezogen werden, während die andere Hälfte in eine Rente umgewandelt wird (13 zu 12 Stimmen; Art. 37 BVG). Mit diesem Kompromissantrag soll das Risiko vermindert werden, dass Rentner schon nach kurzer Zeit EL benötigen. Eine Minderheit will den Kapitalbezug wie bisher zulassen mit dem Argument, den Pensionierten sei ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Kapital zuzutrauen. Eine andere Minderheit will wie Bundesrat und Ständerat den Kapitalbezug im obligatorischen Teil ganz verbieten, um die Altersvorsorge zu sichern. Was den Vorbezug von Kapital für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit betrifft, folgte die Kommission dem Ständerat (13 zu 10 Stimmen, Art. 5 FZG). Die Kommission beschloss zudem den Grundsatz, dass die EL-Rente von Personen, die Kapital beziehen und dieses bis zum EL-Bezug vollständig oder teilweise aufbrauchen, um 10 Prozent gekürzt wird (15 zu 9 Stimmen; Art. 9 Abs. 1ter und 1quater ELG)
Ältere Arbeitslose können ihr Pensionskassenguthaben in der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers belassen und später eine Rente beziehen (17 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen; Art. 47a BVG).
Mit dem Ziel, einer unerwünschten Einwanderung ins schweizerische Sozialsystem vorzubeugen, wird eine Mindestwohnsitzdauer (Karenzfrist) von zehn Jahren eingeführt (15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen; Art. 4 und 5 ELG). Ein Wohnsitz in der EU wird aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens an diese Frist angerechnet.
Wer eine IV-Rente oder eine Hinterlassenenrente erhält und ohne wichtigen Grund mehr als zehn Prozent seines Vermögens pro Jahr verbraucht, erhält entsprechend weniger EL. Bei AHV-Rentnerinnen und –Rentnern wird ein Vermögensverzehr in den letzten zehn Jahren vor der Pensionierung nach den gleichen Regeln angerechnet. Bei Vermögen unter 100'000 Franken liegt die Grenze bei 10'000 Franken pro Jahr (18 zu 7 Stimmen; Art. 11a ELG).
Der Bund zahlt den Kantonen für die Verbilligung der Krankenkassenprämien noch 7,3 statt 7,5 Prozent der gesamten Kosten der Grundversicherung. Dies sei für die Kantone zu verkraften, da sie dank der EL-Reform wesentlich mehr sparten, wurde in der Kommission argumentiert (Stichentscheid des Präsidenten; Art. 66 KVG).
Der Nationalrat berät die EL-Reform, zu der insgesamt 32 Minderheitsanträge eingereicht wurden, in der bevorstehenden Frühjahrssession.
Mit 11 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen beschloss die Kommission weiter eine Motion, mit welcher der Bundesrat beauftragt werden soll, Missbrauch bei den EL systematischer anzugehen. Im Visier ist dabei insbesondere nicht deklariertes Vermögen in Form von Immobilien im Ausland.
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