Das UVEK hat am 17. Oktober 2017 die Vernehmlassung über die Änderung von drei umweltrelevanten Verordnungen eröffnet. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere die CO2-Verordnung, in der verbindliche Vorgaben für Kompensationsprojekte verankert werden sollen. Die Vernehmlassung dauert bis am 5. Februar 2018.
CO2-Verordnung: verbindliche Vorgaben für Kompensationsprojekte Mit der Revision der CO2-Verordnung werden bestimmte Vorgaben für inländische Kompensationsprojekte verbindlich. Für Projekte zu Wärmeverbünden und Deponiegas gibt es neue Standardmethoden, mit welchen die Emissionsverminderungen berechnet werden können. Diese künftig verbindlichen Methoden wurden auf Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle erarbeitet, um die Gleichbehandlung der Gesuchsteller durch die Prüfstellen und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sicherzustellen und die Entwicklungskosten für Kompensationsprojekte zu reduzieren.
Störfallvorsorge: Stärkung der Koordination in bestehenden Bauzonen Mit zunehmender Siedlungsverdichtung in der Nähe von Störfallanlagen – wie Chemiebetriebe, Verkehrswege oder Erdgas- und Erdölleitungen – nimmt auch das Risiko zu, da mehr Leute gefährdet werden. Deshalb soll in der Störfallverordnung eine Lücke geschlossen werden. Bislang galt die Koordinationspflicht nur für Richt- und Nutzungspläne. Neu soll sie auch auf die bestehenden Bauzonen angewendet werden, um eine frühzeitige Koordination in allen Raumplanungsprozessen zu fördern, die von der Störfallvorsorge betroffen sind.
Abfallverordnung: Entsorgung von Holzasche Holzaschen sind meist mit ChromVI belastet. ChromVI entsteht im thermischen Prozess bei der Verbrennung von Holz, ist gut wasserlöslich, stark toxisch, karzinogen und kann Mutationen auslösen. Die Verordnungsänderung schlägt vor, dass Asche von unbehandeltem Holz während einer Übergangszeit von fünf Jahren auf dem Deponietyp B (für unproblematische mineralische Abfälle) abgelagert werden kann. Holzasche generell soll hingegen künftig auf der gleichen Deponie wie die Schlacke der Kehrichtverbrennung entsorgt werden können (Deponietyp D); dies ohne zeitliche Befristung.
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