Auflage: 22. Juni 2016 bis 22. Juli 2016 während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei. Einwendungen gegen die Bauvorhaben sind innert der Auflagefrist schriftlich dem Gemeinderat einzureichen. Allfällige Einwendungen haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Die Eigentümer von Grundstücken an Gemeindestrassen werden ersucht, ihre an der Strasse stehenden Bäume und Sträucher zurückzuschneiden. Gemäss §§ 109, 110 und 111 des kant. Baugesetzes gelten dafür folgende Vorschriften:
Die öffentlichen Strassen dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus durch Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden.
Hecken und Sträucher sind gegenüber Gemeindestrassen auf einen Abstand von 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden. Bei Gehwegen hat der Rückschnitt auf die Hinterkante des Trottoirs zu erfolgen.
In Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 0.8 m bis 3 m gewährleistet sein.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe. Die Gemeindekanzlei Münchwilen
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