Nachrichten aus Münchwilen: Verbot zum Betreten von Wiesen und Äckern \ Leinenpflicht für Hunde
Verbot zum Betreten von Wiesen und Äckern Das Betreten von Wiesen und Äckern ist während der Vegetationszeit, das heisst vom 01. April bis 31. Oktober, verboten. Die Bevölkerung wird gebeten, diese Bestimmung zu beachten und auf Querfeldeintouren zu verzichten. Ebenfalls sind das freie Laufenlassen von Hunden auf fremdem Eigentum sowie das Reiten über offenes Gelände untersagt. Besten Dank für die Einhaltung dieser Vorschriften.
Leinenpflicht für Hunde Während der Setzzeit und der Aufzucht der Rehkitze bestehen nach der Jagdverordnung des Kantons Aargau eine Leinenpflicht für sämtliche Hundearten. Unter § 21 dieser Verordnung wird dies wie folgt umschrieben: „Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 01. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. Für Jagd- und Polizeihunde beim Einsatz und der Ausbildung gelten diese Einschränkungen nicht.“ Gemeindekanzlei Münchwilen
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