Baselbieter Regierung „begnadigt“ Handschlagverweigerer von Therwil
Von: mm/f24.ch
Der Regierungsrat hat am 16. Mai 2017 über die Beschwerde der Familie des Schülers entschieden, der an der Sekundarschule Therwil den Handschlag verweigert hat. Demnach kann der Handschlag eingefordert werden. Die verfügten Disziplinarmassnahmen gegenüber dem Schüler wurden wegen eines Formfehlers aufgehoben.
Die Familie des Schülers hat gegen den Entscheid des Schulrats der Sekundarschule Therwil Beschwerde beim Regierungsrat erhoben. Zuvor hatte der Schulrat die Disziplinarmassnahmen gegenüber dem Schüler bestätigt und entschieden, dass der Handschlag von Lehrpersonen beiden Geschlechts eingefordert werden könne. Nun hat der Regierungsrat die Beschwerde am 16. Mai 2017 teilweise gutgeheissen.
Der Regierungsrat hält in seinem Entscheid fest, dass es sich beim Handschlag „um eine in der hiesigen Gesellschaft übliche Geste“ zur Begrüssung und Verabschiedung handle. Diese sei eine Selbstverständlichkeit, die bereits kleinen Kindern beigebracht werde.
Die Religionsfreiheit werde durch das Einfordern des Handschlags durch eine Person des anderen Geschlechts zwar tangiert, mit dem Bildungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft bestehe jedoch eine gesetzliche Grundlage, um den Handschlag dennoch einzufordern. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Einforderung der Begrüssungsgeste und auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei eingehalten. Damit könne der Handschlag von allen Lehrpersonen eingefordert werden.
In Bezug zu den angeordneten Disziplinarmassnahmen (10 Std. Arbeit in einer sozialen Institution und mehrmaliger Besuch der Schulsozialarbeit) stellt der Regierungsrat jedoch fest, dass die Schule in ihrem Entscheid nicht genügend konkret dargelegt habe, wann der Schüler den Handschlag verweigert habe. Daher wurde die Verfügung diesbezüglich aufgehoben.
Den Eltern wird 2‘000 Franken als Entschädigung zugestanden. Auf der Strecke bleiben aber die Lehrerin, die Einforderung der hiesigen Sitte und ein eindeutiges Zeichen für die Gleichstellung, respektive gegen die Diskriminierung der Frauen.
Gegen diesen Entscheid kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
Der Entscheid ist somit noch nicht rechtskräftig
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