Basel-Landschaft - Freitag, 8. September 2017 02:10
Impftätigkeit der Baselbieter Apotheken wird ausgeweitet
Von: mm/f24.ch
Die Apotheken im Kanton Basel-Landschaft dürfen mit Auflagen neu nicht nur Grippeimpfungen sondern weitere Impfungen und Folgeimpfungen durchführen. Das Amt für Gesundheit hat eine entsprechende Verfügung erlassen, die am 1. Oktober 2017 in Kraft tritt.
Seit Herbst 2015 werden in Apotheken des Kantons Basel-Landschaft erfolgreich Grippeimpfungen durchgeführt. Im Jahr 2015 impften im Rahmen eines Pilotprojektes 3 Apotheken total 234 erwachsene Personen, im letzten Herbst waren es in 25 Apotheken total 1‘590 Personen.
Beide Grippeimpfaktionen wurden durch die Universität Basel ausgewertet. Die Analyse der Ergebnisse haben dem Amt für Gesundheit bestätigt, dass dieses niederschwellige Angebot bei der Bevölkerung auf Interesse stösst.
Die guten Erfahrungen haben das Amt für Gesundheit nun dazu bewogen, die bewilligte Impftätigkeit der Apotheken auf weitere Impfungen zu erweitern. Neben der Grippeimpfung sind dies die Zeckenimpfung und sofern die Erstimpfung durch einen Arzt erfolgt ist auch Folgeimpfungen von Hepatitis A, Hepatitis B sowie Hepatitis A + B sowie Masern, Mumps und Röteln-Impfungen. Dabei ist die Berechtigung zur Impfung durch die Apotheken an anspruchsvolle Anforderungen geknüpft:
So wird neben weiteren Bedingungen die Bewilligung an eine Apothekerin / einen Apotheker nur dann erteilt, wenn dieser im Besitz der gültigen Berufsausübungsbewilligung zur selbständigen Tätigkeit ist und zusätzlich den Fähigkeitsausweis FPH „Impfen und Blutentnahme“ erworben hat sowie die erforderlichen Fortbildungspflichten erfüllt sind.
Die Bewilligung an die Apotheke wird nur erteilt, wenn die vorhandenen Einrichtungen vorhanden sind. Unter anderem muss für das Impfen ein abgetrennter, nicht einsehbarer Bereich mit der Möglichkeit zur Lagerung in liegender Position zur Verfügung stehen.
Gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe, der Verordnung über die Arzneimittel und § 49 des Gesundheitsgesetzes sind Apotheken mit Bewilligung zur Durchführung von Impfungen berechtigt, in der Apotheke in eigener Verantwortung ohne ärztliche Verschreibung Impfungen an erwachsenen Personen ab 18 Jahren vorzunehmen.
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