Eingrenzung auf Aufenthaltsrayon ist gesetzeskonform
Von: mm/f24.ch
Die Eingrenzung auf einen bestimmten Aufenthaltsrayon kann gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen auch dann verfügt werden, wenn zwar keine zwangsweise Ausschaffung, aber eine freiwillige Rückkehr in das Heimatland möglich ist. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde des Staatssekretariats für Migration (SEM) gut.
Ausgangslage
Das Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen war 2015 rechtskräftig abgewiesen und der Betroffene unter Ansetzung einer Frist aus der Schweiz weggewiesen worden. Er hält sich jedoch trotzdem weiterhin in der Schweiz auf.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte deshalb 2016 gegenüber dem Mann eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf für die Dauer von zwei Jahren, welche später vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht auf das Gebiet des Bezirks Dietikon erweitert wurde.
Das Zürcher Verwaltungsgericht hob jedoch die Eingrenzung auf Beschwerde des Betroffenen auf. Es war zum Schluss gekommen, dass der Zweck der Eingrenzung gegenüber rechtskräftig aus- oder weggewiesenen Ausländern darin bestehe, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen.
Da äthiopische Staatsangehörige aufgrund der Haltung der äthiopischen Behörden nicht zwangsweise ausgeschafft werden könnten und eine Rückkehr nur auf freiwilliger Basis möglich sei, müsse die Eingrenzung zur Erreichung des Zwecks als ungeeignet und dementsprechend als unverhältnismässig gelten, so das Zürcher Verwaltungsgericht.
Urteil Bundesgericht
Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde des des Staatssekretariats für Migration (SEM) gut und bestätigt die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Eingrenzung.
Es sei davon auszugehen, dass eine freiwillige Rückkehr nach Äthiopien möglich ist und die äthiopischen Behörden auch allenfalls erforderliche Reisepapiere ausstellen würden. Eine Gesetzesauslegung nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte ergibt laut Bundesgericht, dass eine Eingrenzung gemäss Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes zur Erreichung des Ziels erst dann untauglich ist, wenn sowohl eine Ausschaffung als auch eine freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind.
Sinn und Zweck der Eingrenzung bestünde darin, die rechtskräftige Wegweisungsverfügung durchzusetzen und damit den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Es gebe keinen Grund, weshalb sich diese Zielsetzung nur auf die zwangsweise Ausschaffung, nicht aber auf die freiwillige Rückkehr beziehen sollte.
Die betroffene Person sei zur Ausreise auch dann verpflichtet, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei. Sodann bestehe ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Verfügungen befolgt würden.
Die Eingrenzung ziele als Massnahme indirekt darauf ab, die betroffene Person zur Einhaltung ihrer Rechtspflicht zu bewegen und sei gerade auch dann ein legitimes Mittel zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung, wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich sei.
Schliesslich sei die konkret verfügte Eingrenzung auch verhältnismässig, zumal gegenüber dem Betroffenen grundsätzlich auch die Anordnung von Durchsetzungshaft zulässig wäre und die Eingrenzung dazu das mildere Mittel darstelle. Auch die zweijährige Dauer der Eingrenzung ist laut den Bundesrichtern nicht zu beanstanden.
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