WEKO kritisiert Beschränkungen des interkantonalen Marktzugangs
Von: mm/f24.ch
Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat in den Kantonen Bern, Waadt und Tessin untersucht, ob die Zulassungsverfahren für ausserkantonale Unternehmen und Selbstständigerwerbende mit dem Binnenmarktgesetz übereinstimmen. Sie kam dabei zum Schluss, dass der Marktzugang für Sicherheitsdienste, das Gastgewerbe, Kinderbetreuung, Handwerker, Architekten und Ingenieure sowie für Treuhänder immer noch durch kantonale Regulierungen behindert wird. Die WEKO empfiehlt den Kantonen, die Zulassungsverfahren mit dem Gesetz in Einklang zu bringen.
INFO Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) gewährleistet, dass Unternehmen und Selbstständigerwerbende, die in einem Kanton über eine Zulassungsbewilligung verfügen, ihre Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben können. Der Marktzugang darf nicht durch kantonale oder kommunale Regulierungen versperrt oder behindert werden. Zulassungsgesuche von ausserkantonalen Unternehmen müssen in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren beurteilt werden.
Die WEKO hat stichprobenweise in den Kantonen Bern, Waadt und Tessin durch binnenmarktrechtliche Untersuchungen geprüft, ob die kantonale Verwaltungspraxis bei der Marktzulassung von ausserkantonalen Anbieterinnen den Anforderungen des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes (BGBM) entspricht.
Die drei Untersuchungen der WEKO haben aufgezeigt, dass die interkantonale Freizügigkeit bei Gesundheitsberufen gut funktioniert. Hingegen wenden die Kantone das Binnenmarktrecht im Gastgewerbe, bei privaten Sicherheitsdiensten, der Kinderbetreuung, bei Handwerkern, im Baugewerbe, bei Architekten und Ingenieuren sowie Treuhändern nicht konsequent an. Unterschiedliche kantonale Regulierungen führen zu Beschränkungen des Marktzugangs und behindern den Kantonswechsel oder die schweizweite Ausübung der Tätigkeiten.
Die WEKO hat den drei Kantonen Empfehlungen abgegeben, wie das Zulassungsverfahren für ausserkantonale Unternehmen binnenmarktrechtskonform auszugestalten ist. Diese Empfehlungen der WEKO sind für die Kantone nicht rechtsverbindlich. Die Betroffenen und die WEKO können hingegen gegen konkrete Entscheide zur Zulassung durch die Kantone Beschwerde erheben, wenn diese Entscheide gegen das BGBM verstossen.
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