Bundesgericht versus syrische Zentralbank
Von: mm/f24.ch
Die Beschwerde der syrischen Zentralbank gegen ihre Aufnahme in die Liste der von den Finanzsanktionen gegenüber Syrien betroffenen Personen und Organisationen ist nicht zulässig. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Zentralbank gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein, mit dem dieses die Streichung der Bank von der Sanktionsliste abgelehnt hatte.
Ausgangslage
Die Schweiz hatte sich im Mai 2011 mit dem Erlass der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien den von der Europäischen Union kurz zuvor beschlossenen Sanktionen angeschlossen. In einem Anhang der Verordnung werden Personen und Organisationen bezeichnet, gegen die sich die beschlossenen Finanzsanktionen richten.
Unter ihnen figuriert auch die syrische Zentralbank, deren in der Schweiz deponierte Vermögenswerte in der Folge gesperrt wurden. Die entsprechende Verordnung wurde im Juni 2012 neu gefasst, erfuhr in Bezug auf die Auflistung der syrischen Zentralbank aber keine Änderung. Das Bundesverwaltungsgericht wies 2014 die Beschwerde der Bank ab, mit der sie die Streichung von der fraglichen Liste gefordert hatte.
Urteil
Das Bundesgericht trat an seiner öffentlichen Beratung vom Freitag auf die dagegen erhobene Beschwerde der Bank nicht ein. Die Sperrung von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin betreffe die auswärtigen Angelegenheiten der Schweiz.
Gegen Entscheide betreffend die auswärtigen Angelegenheiten des Landes sei die Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig, soweit das Völkerrecht einen entsprechenden Anspruch einräumt (Artikel 83 des Bundesgerichtsgesetzes). Das Gleiche gelte für eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Die Bank beruft sich auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung von "zivilrechtlichen Ansprüchen" einräumt. Gemäss Artikel 34 der EMRK kommt dieses Recht Privatpersonen und nichtstaatlichen Organisationen zu.
Die syrische Zentralbank sei als Staatsbank jedoch eine staatliche Organisation und könne deshalb aus Artikel 6 EMRK nichts für sich ableiten. Auch aus der Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit ergebe sich nichts, das die Zulässigkeit der Beschwerde begründen würde, so das Bundesgericht.
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