Aargauer Regierung will Waldgrenzen liberalisieren
Von: mm/f24.ch
Im Kanton Aargau gilt jede Bestockung, die grösser als 600 m2, breiter als zwölf Meter und älter als fünfzehn Jahre ist rechtlich als Wald – die Waldfläche kann sich somit jederzeit verändern. Dieser dynamische Waldbegriff führt in der Raumplanung zu Rechtsunsicherheit, zudem ist der Aufwand für die periodische Nachführung der Waldausscheidung sehr gross. Deshalb will der Regierungsrat die bisherige, dynamische Waldabgrenzung durch eine statische und rechtsverbindliche Waldgrenze für das ganze Kantonsgebiet ersetzen. Er schickt die dazu notwendige Änderung des kantonalen Waldgesetzes bis zum 21. April 2017 in die öffentliche Anhörung.
Basis für die Abgrenzung von Wald bildet die Bundesgesetzgebung über den Wald. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Die geltenden kantonalen Ausführungsbestimmungen legen- wie bereits erwähnt - fest, dass jede Bestockung, welche grösser als 600 m2, breiter als zwölf Meter und älter als fünfzehn Jahre ist, rechtlich als Wald gilt. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Somit "bricht" Wald sämtliche andere Nutzungsarten einer Fläche.
Im Gegensatz zu den Waldfeststellungen im und angrenzend an das Baugebiet gilt für die Waldausscheidung ausserhalb des Baugebiets nach wie vor dieser dynamische Waldbegriff: Ursprünglich offene Flächen, auf denen Bäume wachsen, werden nach fünfzehn Jahren zu Wald. Die Waldfläche kann sich somit jederzeit verändern, und auf Grund des geltenden Rodungsverbots kann sie nur zunehmen.
Obwohl Waldausscheidungen nicht rechtsverbindlich sind, werden diese aber in der Raumplanung als Planungsgrundlage für die Festlegung von angrenzenden, rechtsverbindlichen Zonen verwendet. Die periodische Nachführung der Waldausscheidungen ist somit zwingend. Der Aufwand dafür ist beträchtlich und steigend.
Der dynamische Waldbegriff führt in der Raumplanung und der amtlichen Vermessung zu Rechtsunsicherheit, da sich die Waldgrenze schon nach kurzer Zeit gegenüber dem Eintrag in der Nutzungsplanung oder den Grundbuchplänen verändert haben kann.
Grundlagenarbeit bereits geleistet
Im Rahmen des Projekts "GISELAN" der Landwirtschaft Aargau (GIS-gestützte Ersterfassung der landwirtschaftlichen Nutzflächen als Grundlage für die Berechnung der Direktzahlungen an die Landwirtschaftsbetriebe) werden erstmals im Aargau die landwirtschaftlichen Nutzflächen flächendeckend und rechtsverbindlich ausgeschieden. Basis dazu bilden präzise aber rechtsunverbindliche Waldausscheidungen, welche die Kreisforstämter in den vergangenen zwei Jahren erstellt haben. Es bietet sich nun die Gelegenheit, diese Abgrenzungen in dauerhafte und rechtsverbindliche Waldgrenzen zu übernehmen.
Aus diesen Gründen will der Regierungsrat die "dynamische" Waldabgrenzung durch eine statische Waldgrenze für das ganze Kantonsgebiet ersetzen. Dazu sind eine Änderung des kantonalen Waldgesetzes und eine Richtplananpassung notwendig.
Die Voraussetzung dazu bildet die 2013 verabschiedete Änderung der Bundesgesetzgebung über den Wald. Materiell ändert im Wesentlichen nur § 3 (ergänzt mit 3a und 3b) des Aargauischen Waldgesetzes. Bei den restlichen Änderungen handelt es sich um Anpassungen an diesen Paragraphen im Zusammenhang mit Abläufen und Rechtsschutzbestimmungen.
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