Aargau muss Datenschutzrecht anpassen
Von: mm/f24.ch
Die aktuelle Datenschutzreform der Europäischen Union und des Europarats sowie die Totalrevision des eidgenössischen Datenschutzgesetzes erfordern Anpassungen des kantonalen Datenschutzrechts. Dazu sind Änderungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen und weiterer Erlasse notwendig.
Aufgrund des stetigen und raschen technologischen Fortschritts kommt dem Datenschutz eine immer grössere Bedeutung zu. Im Zuge dieser Entwicklung passen sowohl die Europäische Union, der Europarat als auch der Bund ihr Datenschutzrecht an.
Mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) sollen einerseits die Schwächen des geltenden Datenschutzgesetzes behoben werden, die aufgrund der technologischen Fortschritte entstanden sind, und andererseits den aktuellsten Entwicklungen auf der Ebene des Europarats und der Europäischen Union Rechnung getragen werden.
Kantonale Anpassungen
Die Revisionen auf Bundesebene und auf europäischer Ebene wirken sich auch auf das kantonale Datenschutzrecht aus, das die Bearbeitung von Personendaten durch kantonale und kommunale öffentliche Organe regelt.
Im Vordergrund der Anhörung steht die Anpassung des formellen Datenschutzrechts im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG). Es sind aber auch Bereiche des materiellen Datenschutzrechts tangiert. Die wesentlichsten Neuerungen umfassen Folgendes:
- Auf den Schutz der Daten von juristischen Personen wird verzichtet.
- Die Transparenz von Datenbearbeitungen wird erhöht.
- Die Rechte der betroffenen Personen werden verbessert.
Mit der Revision des kantonalen Rechts soll sichergestellt werden, dass die kantonalen Datenschutzbestimmungen sowohl dem nationalen als auch dem europäischen Standard entsprechen. Durch die Anpassungen an das europäische Datenschutzniveau bleibt insbesondere das Zugriffsrecht der Polizei auf das europaweite Fahndungssystem – das Schengener Informationssystem (SIS) – gewährleistet.
Zudem ist nach Auffassung des Regierungsrates ein adäquates Datenschutzrecht auch für den zunehmenden elektronischen Handel und die international tätige Wirtschaft von Nutzen, indem dadurch der Marktzutritt in den EU-Raum gesichert wird.
Für die Schweiz gilt eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ab Publikationsdatum des EU-Erlasses. Nachdem dies am 1. August 2016 erfolgt, ist das ebenfalls noch in Arbeit befindliche nationale wie kantonale Recht per 1. August 2018 in Kraft zu setzen. Aufgrund des engen Zeitrahmens muss die Anhörungsfrist auf zwei Monate verkürzt werden, jene des Bundes lief am 4. April ab.
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