Neue „Rentenregelung“ für Aargauer Regierungsräte
Von: mm/f24.ch
Künftig sollen neue Mitglieder der Aargauer Regierung bei der Aargauischen Pensionskasse (APK) versichert sein. Das vom Regierungsrat beschlossene neue Dekret für die berufliche Vorsorge von Regierungsmitgliedern bedeutet einen Systemwechsel von der Ruhegehaltsregelung zu einer BVG-Lösung.
Der Grundgedanke des bisher geltenden Dekrets über die Ruhegehälter des Regierungsrats geht in die 40er-Jahre des letzten Jahrhunderts zurück. Da es damals noch keine gesetzliche berufliche Vorsorge gab, wurde mit einer lebenslänglichen Rente die soziale Absicherung nach dem Ausscheiden aus dem Amt geregelt.
Der Regierungsrat schlägt nun in einer Botschaft an den Grossen Rat einen Systemwechsel vor. Gemäss dem neuen Dekret über die berufliche Vorsorge sollen neue Mitglieder des Regierungsrats künftig bei der Aargauischen Pensionskasse (APK) versichert sein. Dabei gelten die gleichen Beitragsgrundsätze wie für die Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung.
Für den Fall eines Ausscheidens aus dem Amt nach dem 55. Altersjahr ist bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine Überbrückungsrente vorgesehen. Diese beträgt maximal fünfzig Prozent (rund 150‘000 Franken) des zuletzt bezogenen Bruttolohns, wobei die ordentlichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden.
Falls ein Regierungsmitglied vor dem 55. Altersjahr ausscheidet, soll es eine Abfindung von einem Jahreslohn (rund 300‘000 Franken) erhalten. Der Kanton Solothurn hat Ende 2015 eine vergleichbare Regelung getroffen.
Für die amtierenden Regierungsmitglieder gilt gemäss einer vom Grossen Rat im November 2014 überwiesenen Motion und unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes der Besitzstandsgarantie das heutige Dekret über die Ruhegehälter des Regierungsrats (150‘000 Franken ab 60 und nach zwölf Amtsjahren) vom 27. Mai 1975 weiter.
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