Lohn der Aargauer Primarschullehrerinnen ist rechtens
Von: mm/f24.ch
Das Aargauer Verwaltungsgericht hat auf Beschwerde hin die Lohneinstufung der Primarlehrpersonen überprüft. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, ihre Lohneinstufung als Primarschullehrerin sei geschlechtsdiskriminierend. Mit Urteil vom 31. August 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.
Das Bundesgericht hatte den Beruf als Primarlehrperson am 1. Dezember 2015 erstmals als "typischen Frauenberuf" eingestuft. Das Aargauer Verwaltungsgericht musste daraufhin prüfen, ob die Primarlehrpersonen lohnmässig benachteiligt werden. Konkret stellte sich die Frage, ob die Primarlehrkräfte weniger verdienen als Personen, die einen gleichwertigen "typischen Männerberuf" oder geschlechts-neutralen Beruf ausüben.
Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Entlöhnung der Primarlehrpersonen nicht diskriminierend ist: Für die Angestellten der kantonalen Verwaltung und die Lehrpersonen (aller Stufen, nicht nur der Primarschule) besteht je ein separates Lohnsystem. Das Verwaltungsgericht entschied zum einen, zwei separate Lohnsysteme seien zulässig. Insbesondere dürfe in Bezug auf die Lehrpersonen massgeblich darauf abgestellt werden, welche Löhne in den Nachbarkantonen bezahlt würden. Zum anderen würden aufgrund der beiden unterschiedlichen Lohnsysteme alle Lehrpersonen tendenziell tiefer entlöhnt als Verwaltungsangestellte mit gleichwertigen Tätigkeiten.
Dies sei nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung ein breiter Ermessensspielraum zustehe. Die tiefere Besoldung gelte nicht nur für die Primarlehrkräfte, sondern auch für Lehrkräfte, die eine geschlechtsneutrale Funktion hätten (z.B. Lehrpersonen an Sekundarschulen). Eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts liege somit nicht vor. Die Ausgangslage sei wesentlich anders als bei den Lehrpersonen Kindergarten.
Diesbezüglich hatte das Verwaltungsgericht den Kanton mit Urteil vom 29. Januar 2014 verpflichtet, die Lohneinstufung umfassend zu überprüfen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2016 kann beim Bundesgericht angefochten werden. Es ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund: Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2015
Im ersten Beschwerdeverfahren hatte das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Primarschullehrerin abgewiesen. Dies mit der Begründung, der Beruf der Primarlehrperson sei nicht frauenspezifisch. Dieser Entscheid ist vom Bundesgericht am 1. Dezember 2015 aufgehoben worden. Darauf musste das Verwaltungsgericht in einem zweiten Verfahren prüfen, ob eine Lohndiskriminierung vorliege.
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