Das Gesetz über die Standortförderung ist bis 31. Dezember 2016 befristet. Die Befristung kann mit Beschluss des Grossen Rats aufgehoben werden, was der Regierungsrat mit seiner Botschaft nach erfolgter Evaluation beantragt. Die vorberatende Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) schliesst sich, wenn auch nur knapp, dem Antrag des Regierungsrats an.
Der Stichentscheid des Kommissionspräsidenten war nötig, damit sich die Kommission für die Aufhebung der Befristung des Standortförderungsgesetzes aussprechen konnte. Wie nach der vorgängig erfolgten Vernehmlassung zu erwarten war, wurde in der Kommission ein Antrag gestellt zur weiteren Befristung des Gesetzes bis 2020. Zur Debatte stand auch der Verzicht auf die Aufhebung der Befristung, wodurch das Standortförderungsgesetz Ende 2016 auslaufen würde.
Gesetzliche Grundlage für Standortförderung Die Kommission erachtet die Arbeit der Standortförderung grundsätzlich als wichtig. Der Kanton Aargau dürfe im interkantonalen Wettbewerb nicht nachlässig werden und solle sich weiterhin als attraktiver Wohn- und Wirtschaftsstandort profilieren. Mit ihrem Entscheid bringt die Kommission ihre Haltung zum Ausdruck, dass für die Standortförderungsaktivitäten des Kantons eine unbefristete gesetzliche Grundlage nötig und gerechtfertigt sei.
Befristung im Standortförderungsgesetz festgelegt Das Standortförderungsgesetz, das im Januar 2010 in Kraft getreten ist, wurde mit § 11 Abs. 2 bis 31. Dezember 2016 befristet. Gemäss diesem Gesetzesartikel kann der Grosse Rat auch die Aufhebung der Befristung beschliessen. Nach erfolgter Evaluation erachtet der Regierungsrat es als wichtig und richtig, dass die Befristung aufgehoben wird und die Standortförderung im Kanton Aargau somit definitiv verankert werden kann. Der Grosse Rat berät das Geschäft voraussichtlich am 23. September 2014.
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