Kleine Korrekturen beim Aargauer EG zum Umweltrecht
Von: mm/f24.ch
Die Änderung des Einführungsgesetzes (EG) zum Umweltrecht (UWR) geht bis am 24. August 2015 in die öffentliche Anhörung. In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Verfahrensablauf bei der Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasser- und Quellfassungen gemäss dem geltenden Recht kompliziert und wenig transparent ist. Dies wird mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung korrigiert. Zudem werden Klagen über Luftimmissionen aus kleinen Quellen und wegen Lichtimmissionen seit dem Inkrafttreten des EG UWR vom Kanton bearbeitet. Dies ist in der Praxis wenig sinnvoll. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird diese Aufgabe wieder in die Kompetenz des Gemeinderats gegeben.
Gestützt auf das heute geltende Einführungsgesetz zum Umweltrecht (EG UWR) und den dazugehörigen Text der Botschaft genehmigte die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) die Ausscheidungen von Schutzzonen der Gemeinden für Grundwassernutzungen vor dem Erlass der Einzelverfügungen durch den Gemeinderat definitiv.
Damit gilt das zuständige Departement im Beschwerdeverfahren als befangen, und die Betroffenen stehen einem Departement gegenüber, das seine Meinung schon vor Kenntnis ihrer Einwände gebildet hat.
Ausserdem bestehen unterschiedliche Rechtsmittelwege für den Genehmigungsentscheid (an den Regierungsrat) und für den Beschwerdeentscheid (an das Verwaltungsgericht), was die Koordination des Verfahrens erschwert.
Mit der Änderung des EG UWR sollen im Bereich der Grundwassernutzung das Genehmigungs- und das Beschwerdeverfahren bei Schutzzonen und bei der Konzessionierung wie bei der Sondernutzungsplanung nach Baugesetz ausgestaltet werden.
Das heisst, es findet zuerst eine Vorprüfung statt, darauf folgen koordinierte Beschwerde- und Genehmigungsentscheide. Die Entscheide des BVU sollen direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Das stellt die gebotene Koordination und Gleichbehandlung sicher. Die Änderung dient somit der Vereinfachung des Verfahrens sowie der Verbesserung der Fairness und Transparenz.
Künftig wieder in die Zuständigkeit der Gemeinden
Mit der im EG UWR geregelten Zuständigkeitsordnung liegt der Vollzug für Immissionsklagen im Bereich der Luftreinhaltung immer beim Kanton, ausser wenn es um kleine Feuerungsanlagen geht. Beispiele sind hier etwa ein Nachbarschaftsstreit wegen der Führung der Küchenabluft oder Geruchsklagen bei der Kleintierhaltung.
Die meisten dieser Klagen stellen keine eigentlichen Umweltschutzprobleme dar. Es sind typische Nachbarschaftsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des EG UWR immer vom Gemeinderat bearbeitet wurden.
Gleich wie bei den Immissionsklagen wegen Luftverunreinigungen ist der Sachverhalt bei Klagen wegen Weihnachtsbeleuchtungen, Ganzjahresbeleuchtungen von privaten Liegenschaften, bei Reklame-Beleuchtungen und ähnlichen Tatbeständen, bei denen eine Beeinträchtigung durch die Beleuchtung geltend gemacht wird. Solche Klagen werden bei der heutigen Rechtslage im Aargau auch vom Kanton behandelt.
Immissionsklagen im Bereich der Luftreinhaltung, welche von kleinen Quellen ausgehen, wie auch Klagen wegen Beeinträchtigungen durch Beleuchtungen sollen künftig wieder in die Zuständigkeit der Gemeinden fallen.
Die öffentliche Anhörung für die vorgeschlagene Gesetzesänderung läuft vom 29. Mai bis zum 24. August 2015.
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