Regierungsrat will Strafprozessordnung optimieren
Von: mm/f24.ch
Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) wird einer umfassenden Teilrevision unterzogen. Zudem erfordern die Ausschaffungsinitiative und die Änderung des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (AT StGB) ebenfalls Änderungen des EG StPO, die noch vor der umfassenden Teilrevision in Kraft treten müssen.
Am 1. Januar 2011 trat im Aargau das EG StPO in Kraft. Seither hat sich in verschiedener Hinsicht Revisions- und Optimierungsbedarf ergeben. Dieser soll mit einer umfassenden Teilrevision des EG StPO umgesetzt werden.
Ausserdem erfordern Änderungen auf Bundesebene Anpassungen des kantonalen Rechts. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) hat einerseits aufgrund der Ausschaffungsinitiative Änderungen erfahren, die es im EG StPO umzusetzen gilt. Andererseits wurde der Allgemeine Teil des StGB (AT StGB, Art. 1–110) revidiert, was ebenfalls Anpassungsbedarf im EG StPO zur Folge hat.
Umfassende Teilrevision des EG StPO
Die umfassende Teilrevision beinhaltet unter anderem folgende Themenbereiche:
- Erweiterung des Handlungsspielraums für die Organisation der Staatsanwaltschaft,
- Verzicht auf das Anwaltspatent als Anstellungsvoraussetzung bei den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
- Neugestaltung der Mitteilung von rechtskräftigen Strafentscheiden und hängigen Strafverfahren an andere Behörden,
- Konkretisierung der Meldepflicht der Mitarbeitenden des Kantons und der Gemeinden betreffend Straftaten, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten,
- Einräumung von Parteirechten im Strafverfahren zugunsten bestimmter Behörden,
- Ermöglichen des Betriebs von Datenbearbeitungs- und Informationssystemen mit gemeinsamer Datenhaltung bei den Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden.
Die Anhörung zur umfassenden Teilrevision des EG StPO dauert bis zum 7. Juli 2017. Die Änderungen sollen am 1. April 2019 in Kraft treten.
Umsetzung der Ausschaffungsinitiative und der Änderung des AT StGB
Die Bestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative sehen vor, dass bei Vorliegen bestimmter Gründe der Vollzug der gerichtlich angeordneten Landesverweisung aufgeschoben werden kann. Für den Vollzug der Landesverweisungen und den Entscheid über den Vollzugsaufschub ist das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zuständig.
Die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative erfordert die Festlegung der zuständigen Beschwerdeinstanz in Bezug auf Entscheide des MIKA über den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung. In einer Übergangsverordnung hat der Regierungsrat geregelt, dass das Verwaltungsgericht die zuständige Beschwerdeinstanz ist. Diese Übergangsregelung muss durch eine gesetzliche Regelung abgelöst und per 1. Oktober 2018 ins EG StPO überführt werden.
Infolge der Revision des AT StGB wird der elektronisch überwachte Vollzug (Electronic Monitoring) per 1. Januar 2018 eingeführt. Die verurteilte Person wird gemäss Bundesrecht in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt. Dem Regierungsrat soll dabei die Kompetenz eingeräumt werden, den Kostenanteil festzulegen, den die verurteilte Person im elektronisch überwachten Vollzug zu tragen hat, wie dies heute bei der Halbgefangenschaft der Fall ist.
Die Anhörung zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative und der Änderung des AT StGB dauert bis zum 16. Juni 2017. Die Änderungen treten am 1. Oktober 2018 in Kraft.
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