Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang von Gemeindestrassen und Wegen Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen werden dringend ersucht, ihre an der Strasse stehenden Bäume und Sträucher zurückzuschneiden. Gemäss den §§ 109 - 111 des kantonalen Baugesetzes gelten dafür u. a. folgende Vorschriften:
1. Die öffentlichen Strassen dürfen vom anstossenden Grundeigentümer aus durch Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden.
2. Hecken und Sträucher sind auf einen Abstand von 60 cm (Gemeindestrassen), gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden. Bei Gehwegen hat der Rückhau auf Hinterkante des Trottoirs zu erfolgen.
3. In Sichtzonen (z. B. Einmündungen, Kreuzungen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein (§ 45 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz).
Sollte es infolge Missachtung dieser Vorschriften zu einem Unfall kommen, kann dies für den fehlbaren Grundeigentümer unliebsame Konsequenzen haben (Haftung gemäss Art. 58 Abs. 1 OR).
Für die Mithilfe zur Schaffung übersichtlicher Strassenverhältnisse wird bestens gedankt. Der Gemeinderat
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